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VORSORGE |
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Die drei Säulen der Vorsorge
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Es ist sehr zu empfehlen, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen – infolge eines schweren Unfalls, wegen Altersverwirrung oder psychischer Krankheit. Wichtig ist allerdings, dass man diese Vorsorge gründlich und vor allem rechtzeitig plant und sich dabei von sachkundigen Personen beraten läßt. Sonst kann es leicht passieren, dass fremde Menschen – Ärzte, Richter, Betreuer – über Sie bestimmen, ohne dass Sie nach Ihren Wünschen gefragt werden.
Angehörige haben keine besonderen Rechte
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass Angehörige eine Entscheidungsbefugnis hätten, wenn es um die medizinische Behandlung des Ehepartners oder eines Elternteils geht. Das ist leider nicht so! Ohne Vollmacht haben weder Ehegatten noch Kinder des Betroffenen das Recht, über Behandlungsmaßnahmen mitzuentscheiden.
Ein Beispiel: Johann P. hat einen schweren Unfall. Er wird ins Krankenhaus eingeliefert und liegt dort monatelang im Koma. Seine Ehefrau Helga P. möchte mit den Ärzten über die medizinische Behandlung sprechen. Aber: Die Tatsache, dass Sie die Ehefrau ist, nützt ihr recht wenig. Eine Entscheidung über medizinische Behandlungsmaßnahmen darf Helga P. nicht treffen! Es besteht zwar die Möglichkeit, dass sie vom Gericht zur Betreuerin ihres Ehemannes bestellt wird und dann solche Entscheidungen treffen darf; doch dies kann leicht mehrere Wochen dauern.
Ähnliche Erfahrungen macht Helga P. bei Rechtsgeschäften: Sie kann nicht ohne weiteres über das Bankkonto Ihres Ehemannes verfügen; sie kann nicht ohne weiteres sein Auto verkaufen etc. Johann P. hätte gut daran getan, sein Ehefrau vorher umfassend zu bevollmächtigen, und zwar schriftlich. Er hätte auch jede andere Person seines Vertrauens bevollmächtigen können.
Grundsätzlich unterscheidet man hier drei verschiedene Formen der Vorsorge:
1. Die Patientenverfügung – damit legt man fest, wie man medizinisch behandelt werden möchte, falls man krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich eine Meinung zur Behandlung zu bilden und seinen Willen zu äußern.
2. Die Vorsorgevollmacht – damit überträgt man einer Vertrauensperson das Recht, stellvertretend bestimmte Entscheidungen zu treffen. So kann man eine Betreuung vermeiden.
3. Die Betreuungsverfügung – darin schreibt man seine nicht-medizinischen Wünsche und Anweisungen an den Bevollmächtigten oder an einen eventuellen Betreuer nieder.
Wenn man die bestmögliche Vorsorge treffen will, dann verfasst man alle drei Vorsorgeschriftstücke.
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