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10. ZWANGSBEHANDLUNG |
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Behandlung gegen den Willen des Betroffenen
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Mit Zwangsbehandlung ist die medizinische Behandlung ohne Einwilligung oder gegen den Willen des Betroffenen gemeint.
Bei der Zwangsbehandlung geht es meist um die Verabreichung eines Medikaments. Die meisten Patienten in der Psychiatrie und nicht wenige Bewohner von Altenheimen bekommen Psychopharmaka – nicht selten zwangsweise. Zu Wirkungen und Nebenwirkungen von Psychopharmaka finden Sie ausführliche Informationen auf der Website Wegweiser Psychopharmaka.
Immer noch werden gelegentlich Psychopharmaka nicht mit dem Ziel gegeben, dem Betroffenen zu helfen, sondern um die Ruhe auf der Station wiederherzustellen. Dies ist nicht zulässig.
In der Klinik und im Heim gilt zunächst einmal der gleiche Grundsatz wie für jede andere ärztliche Behandlung: Nichts darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten geschehen. Außerdem muss der Behandlung immer eine Aufklärung über alle Wirkungen und Nebenwirkungen der Behandlung vorausgehen.
Eine Behandlung gegen Willen des Betroffenen bzw. ohne dessen Einverständnis ist also normalerweise nicht zulässig. Sie stellt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar, das zu den Grundrechten gehört. Ein solcher unzulässiger Eingriff stellt strafrechtlich gesehen eine Körperverletzung dar. Dies gilt nicht nur für eine Verletzung im wörtlichen Sinne bzw. einen direkten Eingriff in den Körper, sondern auch für die Verabreichung von Medikamenten.
Deshalb darf eine Zwangsbehandlung nur in Ausnahmefällen erfolgen: nur bei Vorliegen sehr wichtiger Gründe und unter den strengen Voraussetzungen, die in den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich genannt sind. Darüber mehr im folgenden.
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Betreuungsrecht
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In folgenden Fällen gelten für die Zwangsbehandlung die Vorschriften des Betreuungsrechts: Entweder hat der Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Heilbehandlung. Oder er hat jemanden bevollmächtigt, in medizinische Maßnahmen einzuwilligen.
Man darf ihn nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten zwangsbehandeln. Ferner ist Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung, dass er nicht einwilligungsfähig ist. Ist er jedoch einwilligungsfähig, darf man ihn nicht gegen seinen Willen behandeln – gleichgültig, ob er einen Betreuer bzw. Bevollmächtigten hat oder nicht.
Bei einer gefährlichen medizinischen Maßnahme muss zusätzlich die Genehmigung des Gerichtes eingeholt werden – dies gilt sowohl für den Betreuer als auch für den Bevollmächtigten (§ 1904 BGB).
Der Betroffene kann in einer Patientenverfügung im voraus Wünsche äußern, wie man im Fall des Falles mit ihm umgehen soll, z. B. dass er nicht mit Psychopharmaka behandelt werden will. Auf diese Wünsche muss nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
Übrigens hat auch der Betreuer bzw. Bevollmächtigte das Recht, den Psychiater in seinem Therapie-Drang zu bremsen: Er kann ihm beispielsweise untersagen, dem Betroffenen bestimmte Medikamente zu verabreichen. Er kann ihm eine Zwangsbehandlung sogar völlig verbieten.
Hierzu ein authentisches Beispiel: Eine Künstlerin bekam in der Klinik gegen ihren Willen Psychopharmaka verabreicht, die ihre Feinmotorik beeinträchtigten. Sie konnte sich daraufhin nicht mehr künstlerisch betätigen – was natürlich ihrer Rehabilitation nicht gerade zuträglich war. Zum Glück hatte sie eine Betreuerin, die den Mut hatte, den Ärzten die weitere Medikation zu verbieten.
Allerdings bedarf es einer gehörigen Portion Zivilcourage, dieses Recht gegenüber Psychiatern durchzusetzen. Und: Man sollte dies nur dann tun, wenn man seiner Sache ganz sicher ist.
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Unterbringungsrecht
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Bei öffentlich-rechtlich untergebrachten Personen richtet sich eine Zwangsbehandlung nach dem Unterbringungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Viele Unterbringungsgesetze erlauben eine Zwangsbehandlung, falls sie "notwendig" ist. Sehr oft finden sich auch Formulierungen wie: "Der Untergebrachte ... hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln ..." (so im baden-württembergischen Unterbringungsgesetz). In einigen Bundesländern, z. B. Berlin und Bayern, ist die Zwangsbehandlung nur erlaubt, wenn sie unaufschiebbar ist – damit ist eine Behandlungsmaßnahme gemeint, deren Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen oder anderer bedeuten würde. Notwendig, erforderlich und unaufschiebbar sind natürlich dehnbare Begriffe.
Wenn Sie öffentlich-rechtlich untergebracht sind, nützt Ihnen eine Patientenverfügung recht wenig: damit können Sie eine Zwangsbehandlung nicht verhindern.
Allerdings müssen sich die behandelnden Ärzte in gewisser Weise nach dem richten, was Sie in ein solches Schriftstück hineingeschrieben haben: Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss immer die Maßnahme angewendet werden, die am wenigsten in Ihre Rechte eingreift. Wenn Sie z. B. vorher geäußert oder niedergeschrieben haben, dass Sie im Falle einer Psychose lieber fixiert als mit Medikamenten niedergespritzt werden, dann muss man dies nach Möglichkeit auch tun.
Bei öffentlich-rechtlich Untergebrachten sind bestimmte gefährliche Behandlungsmaßnahmen, z. B. Elektroschock oder Langzeit-Behandlung mit bestimmten Neuroleptika, die Dauerschäden hervorrufen können, ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig! Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass zusätzlich zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung ein Betreuer bestellt wird, der diesen gefährlichen Maßnahmen zustimmt. Er muss dazu die Genehmigung des Gerichts einholen.
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Allgemeines
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Liegt ein Notstand vor, d. h. muss eine schwerwiegende Gefahr für den Betroffenen oder andere Personen dringend abgewendet werden, kann eine Zwangsbehandlung im Ausnahmefall auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung bzw. ohne gesetzliche Grundlage erlaubt sein (§ 34 StGB). Wohlgemerkt: im Ausnahmefall!
Unabhängig von der Art der Unterbringung sind folgende Maßnahmen auf jeden Fall unzulässig: — Nicht erprobte Heilmethoden und Arzneimittel-Tests sind bei Untergebrachten gesetzlich verboten. Nur bei einem freiwilligen Patienten, der ausdrücklich zustimmt, sind solche Versuche überhaupt zulässig. Zudem muss man ihn vorher genau über das Experiment aufklären, und es muss zusätzlich das Einverständnis des Betreuers eingeholt werden, falls es einen gibt. — Verboten ist auch eine Zwangsbehandlung mit zu hoher Dosis. Dabei dienen die Dosierungsempfehlungen im Beipackzettel als grobe Richtschnur. Verlangen Sie als Betroffener, Betreuer oder Bevollmächtigter im Zweifelsfall, Einblick in den Beipackzettel zu bekommen; wenn man Ihnen dies verwehrt, bemühen Sie sich um die Stellungnahme eines patientenfreundlichen Arztes. — Eine Zwangsbehandlung zu Strafzwecken ist ebenfalls auf keinen Fall statthaft.
Wie können Sie sich gegen eine Zwangsbehandlung zur Wehr setzen? Sie gehen dabei genauso vor wie bei jeder anderen Maßnahme der Einrichtung. Lesen Sie dazu: Vorgehen gegen Maßnahmen der Einrichtung.
Wichtig: Falls sich jemand freiwillig in einer Einrichtung aufhält, ist eine Zwangsbehandlung unzulässig.
Auch eine ambulante Zwangsbehandlung ist unter keinen Umständen zulässig.
Sie finden eine Tabelle der Zwangsmaßnahmen zum Herunterladen hier. Darin ist Wesentliches aus dieser Seite im Überblick dargestellt.
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9. Freiheitsentziehende Maßnahmen: Gegenwehr | 11. Zum Alltag der Unterbringung
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