Falls Sie sich nach Betreuungsrecht unfreiwillig in einer Einrichtung aufhalten – sei es per Unterbringung oder per Aufenthaltsbestimmung – und man Ihnen durch eine freiheitsentziehende Maßnahme den letzten Rest an Bewegungsfreiheit nehmen will, weisen Sie das Personal darauf hin, dass jede freiheitsentziehende Maßnahme der ausdrücklichen Genehmigung bedarf. Die Tabelle der Zwangsmaßnahmen kann vielleicht als Argumentationshilfe dienen.
Liegt eine Genehmigung nicht vor, wenden Sie sich an Ihren Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Wenn auch er Sie im Stich lässt oder wenn Sie weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten haben, wenden Sie sich ans Gericht und bitten um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (§ 1837 BGB). Siehe Musterbrief Nr. 15. Allerdings kann es Wochen dauern, bis das Gericht reagiert.
Was tun, wenn das Gericht die freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt? Sie können sofortige Beschwerde einlegen, d. h. innerhalb von 14 Tagen. Siehe Musterbrief Nr. 18. Lesen Sie Die Beschwerde. Das dort Gesagte gilt entsprechend auch für eine Beschwerde bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme.
Der Betroffene kann beantragen, dass für dieses Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt wird oder ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (mehr dazu hier). Falls das Gericht ihm dies verweigert, sollte er sich wenigstens Rat und Unterstützung bei einer sachkundigen Person holen – sonst kommt er im Beschwerdeverfahren womöglich gar nicht richtig zu Wort, weil die Anhörung meist sehr schnell über die Bühne geht.
Lassen Sie sich als Betroffener auf jeden Fall von einer kompetenten Person beraten, bevor Sie Beschwerde einlegen!
Bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist die Rechtslage ganz anders: hier ist, wie gesagt, eine Genehmigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich. Man kann sich aber auch in diesem Fall juristisch wehren: mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ans Gericht (§ 70 l FGG). Siehe Musterbrief Nr. 17. Auch in diesem Fall kann es Wochen dauern, bis das Gericht reagiert. Die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ist unanfechtbar, d. h. es ist dann keine weitere Beschwerde mehr möglich.
Was tun, wenn die Situation so unerträglich ist, dass man nicht wochenlang auf eine Entscheidung des Gerichts warten will? Im Notfall kann der Betroffene den Richter anrufen. Telefongespräche zu den üblichen Tageszeiten darf man ihm nicht verwehren – auch dann nicht, wenn man ihm die Freiheit entzieht! Dies gilt sowohl für die zivilrechtliche als auch für die öffentlich-rechtliche Unterbringung. Wenn jemand sich freiwillig in einer Einrichtung aufhält, ist eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht zulässig. Die Einrichtung müsste vorher entweder die Bestellung eines Betreuers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis beantragen, dann dessen Genehmigung einholen etc. oder sie müsste ein Unterbringung nach Unterbringungsrecht beantragen.
In akuten Notfällen (Gefahr im Verzug) allerdings darf die Einrichtung ihm auch ohne irgendeine Genehmigung kurzfristig die Freiheit entziehen (§ 34 StGB).
Die Einrichtung ist verpflichtet, die freiheitsentziehende Maßnahme zu beenden, sobald sie nicht mehr notwendig ist. Auch der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss sich darum kümmern, ob und wie lange die Maßnahme erforderlich ist. Er kann der Einrichtung sogar eine Fortsetzung der Maßnahme verbieten! Hier gilt wieder das gleiche wie bei der Unterbringung. Natürlich muss er dann damit rechnen, dass er mit der Einrichtung in Konflikt gerät. Siehe dazu: Entlassung durch den Betreuer bzw. Bevollmächtigten.
Bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme kann es – wie bei allen Zwangsmaßnahmen – manchmal klüger sein, nicht Beschwerde einzulegen, sondern sich kooperativ zu verhalten und mit dem zuständigen Arzt zu verhandeln. Dies ist oft der wesentlich schnellere Weg. Man sollte die Psychiater nicht als Feinde sehen, sondern als Menschen, die das beste wollen, aber gelegentlich Fehler machen, und mit denen man reden kann. Hierbei ist es äußerst hilfreich, wenn man sich rechtzeitig darum gekümmert hat, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, die mit dem Arzt verhandelt. Mehr dazu hier.
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