Sie sind hier: Unterbringung  

6. WEGE IN DIE FREIHEIT

Wie kann man wieder in Freiheit kommen?

Es gibt mehrere Wege, wieder aus der Klinik oder dem Heim zu kommen.




Die Beschwerde

Gegen die Anordnung der Unterbringung können Sie als Betroffener sofortige Beschwerde einlegen, d. h. innerhalb von 14 Tagen. Dies gilt für alle Arten der Unterbringung gleichermaßen: sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige Unterbringung und auch für die Verlängerung einer Unterbringung, für die zivilrechtliche Unterbringung wie für die öffentlich-rechtliche. Siehe Musterbrief Nr. 13.
Die Beschwerde können Sie sowohl bei dem Gericht, das die Unterbringung verfügt hat, als auch bei dem Gericht einlegen, in dessen Bezirk Sie untergebracht sind. Am schnellsten aber wird Ihre Beschwerde behandelt, wenn Sie sie direkt an die nächste Instanz, das Landgericht, schicken.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch: der Verfahrenspfleger, der Ehepartner, die Eltern bzw. Kinder, bei denen der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, der Betreuer bzw. Bevollmächtigte, eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson, der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und die zuständige Behörde (in der Regel ist das die Betreuungsbehörde).

Das Beschwerdeverfahren findet – einige Wochen später – vor der nächsthöheren Instanz statt, dem Landgericht. Es läuft zwar im Prinzip genauso ab wie das Unterbringungsverfahren; das Gericht kann aber auf einige Verfahrensschritte verzichten, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, und zwar: auf Ihre Anhörung, auf ein neuerliches Gutachten, auf die Anhörung von Verwandten und anderen Personen und auf die Vernehmung von Zeugen.

Wenn Sie Beschwerde einlegen, sollten Sie unbedingt eine sachkundige Person damit beauftragen, Sie im Beschwerdeverfahren vor Gericht zu vertreten, um zu verhindern, dass das Gericht Ihre Argumente vom Tisch wischt bzw. Sie gar nicht richtig zu Wort kommen läßt. Man muss wissen, dass die Richter am Betreuungsgericht chronisch überlastet sind und deshalb oft nicht die Zeit finden, Akten sorgfältig zu lesen und sich in Ruhe ein eigenes Urteil zu bilden.

Sie können beantragen, dass das Gericht für das Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt oder Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet, der Ihre Interessen vertritt. Dazu können Sie eine Person Ihres Vertrauens vorschlagen. Siehe Musterbriefe Nr. 1 und 2. Das im Unterkapitel Das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger und zum Rechtsanwalt Gesagte gilt auch hier.

In der Beschwerde können Sie z. B. folgende Argumente vorbringen:
Bevor es zur Einweisung in eine Einrichtung kommt, müssen alle vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen ausgeschöpft worden sein, die für den Betroffenen in Frage kommen. Das heißt: Vor einer Einweisung muss versucht worden sein, Ihnen durch ambulante Maßnahmen zu helfen, z. B. durch einen Sozialpsychiatrischen Dienst, einen niedergelassenen Psychiater, eine therapeutische Wohngemeinschaft oder auch durch nicht-psychiatrische Einrichtungen. Versuchen Sie nachzuweisen, dass dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist. Ihre Argumente sollten Sie so konkret wie möglich begründen.

Das psychiatrische Gutachten kann angezweifelt werden. Sie sollten aber auf jeden Fall zur Begründung entweder ein Attest bzw. Gutachten Ihres ambulant behandelnden Psychiaters bzw. Hausarztes vorlegen oder beantragen, dass das Gericht ein weiteres Gutachten einholt. Lassen Sie sich vorher unbedingt beraten, wie man dabei am besten vorgeht.




Entlassung durch Betreuer oder Bevollmächtigten

Auch der Betreuer bzw. Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Entlassung des Betroffenen zu betreiben, sobald er eine Unterbringung nicht mehr für nötig hält.
Er hat sogar das Recht, ihn jederzeit aus der Einrichtung zu holen, ohne das Gericht, die Klinikpsychiater, den Heimleiter oder wen auch immer zu fragen – sofern er für die Unterbringung zuständig ist.
Aber Vorsicht: Der Betreuer oder Bevollmächtigte sollte sich unbedingt vorher bei einem Arzt oder Anwalt seines Vertrauens Rat und Unterstützung holen, um die Psychiater wenn schon nicht zu überzeugen, dann doch wenigstens mit gewichtigen Argumenten zu beeindrucken.
Sonst kann es nämlich – im Extremfall – passieren, dass die Psychiater den Betroffenen trotzdem in der Klinik festhalten und sich unverzüglich ans Gericht wenden:
— Falls es der Betreuer ist, der den Betroffenen aus der Klinik oder dem Heim holen will, kann das Gericht unter Umständen dem Betreuer die Weisung erteilen, ihn in der Klinik zu lassen; falls er sich weigert, der Weisung Folge zu leisten, kann es ihn entlassen und einen neuen, „kooperativen“ Betreuer bestellen (§§ 1837 und 1908 i BGB).
— Falls der Bevollmächtigte es ist, kann das Gericht einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht widerruft und dann seinerseits die weitere Unterbringung des Betroffenen veranlasst.
Dies sind zwar Extremfälle, die selten vorkommen. Ich erwähne sie aber, damit sich niemand zu leichtfertigem Handeln ermutigt fühlt, sondern weiß, auf welches Risiko er sich einläßt.
Umgekehrt kann es ein übervorsichtiger Betreuer bzw. Bevollmächtigter nicht verhindern, dass die Einrichtung den Betroffenen entlässt, wenn sie seine Unterbringung nicht mehr für notwendig hält.




Aufhebung der Unterbringung

Wenn Sie öffentlich-rechtlich untergebracht sind, können Sie jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Unterbringung stellen. Das Vorgehen ist praktisch das gleiche wie bei der oben geschilderten Beschwerde. Auch die Gründe, die Sie anführen sollten, sind die gleichen. Ein solcher Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie gute Argumente dafür haben, dass sich die Voraussetzungen der Unterbringung inzwischen wesentlich geändert haben, z. B. dass sich Ihr Zustand inzwischen wesentlich gebessert hat. In jedem Fall ist für diesen Antrag Rat und Unterstützung durch einen Anwalt oder eine andere kompetente Person wichtig! Siehe Musterbrief Nr. 12.




Probeweise Entlassung

Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung gibt es auch die Möglichkeit, eine probeweise Entlassung zu beantragen, oder amtlicher formuliert: Sie können die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung beantragen. Das ist gewissermaßen eine Entlassung auf Bewährung. Siehe Musterbrief Nr. 14.
Das Gericht kann die probeweise Entlassung mit Auflagen verbinden, z. B. Ihnen einen regelmäßigen Kontakt zu einem Sozialpsychiatrischen Dienst oder einem niedergelassenen Psychiater vorschreiben. Die probeweise Entlassung ist befristet auf höchstens sechs Monate; eine einmalige Verlängerung auf ein Jahr ist möglich. Die probeweise Entlassung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. Der Widerruf erfolgt in einem regulären Widerrufsverfahren mit Anhörung, Gutachten usw. (§ 70 k Abs. 2 FGG).




Der nicht-juristische Weg

Um möglichst schnell wieder aus der Einrichtung herauszukommen, ist es in vielen Fällen nicht ratsam, den juristischen Weg einzuschlagen und Beschwerde einzulegen, denn dies kann ziemlich lange dauern – in der Regel mindestens zwei Wochen und bis zu mehreren Monaten. Klüger kann es sein, sich kooperativ zu zeigen und sich bereit zu erklären, regelmäßig ambulant einen Sozialpsychiatrischen Dienst, einen Psychiater oder einen Psychotherapeuten aufzusuchen.

Ebenfalls klüger ist es in der Regel, seine Energien für den Kontakt mit der Außenwelt – vor allem mit Freunden und anderen wohlmeinenden Menschen – zu verwenden als für einen juristischen Kampf mit der Einrichtung. Erstens wird dem Betroffenen dieser Kontakt guttun, zweitens kann er den Psychiatern damit zeigen, dass er über soziale Kontakte verfügt und Unterstützung findet, so dass man ihn bald wieder entlassen kann.

Zu Flucht und Fluchthilfe siehe hier.




5. Endgültige Unterbringung | 7. Freiheitsentziehende Maßnahmen: Allgemeines

Druckversion dieser Seite