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4. VORLÄUFIGE UNTERBRINGUNG

Das Verfahren in dringenden Fällen

Die Unterbringung wird in einem exakt geregelten Gerichtsverfahren genehmigt bzw. angeordnet, dem Unterbringungsverfahren. Das Verfahren ist in beiden Fällen – der zivilrechtlichen wie der öffentlich-rechtlichen Unterbringung – genau das gleiche (§§ 70ff. FGG). In dringenden Fällen kommt es zu einem verkürzten Verfahren, das zu einer vorläufigen Unterbringung führt.

In der Praxis der Psychiatrie ist die als Beispiel 1 geschilderte akute Notsituation sehr häufig. Dann behält man den Betroffenen zunächst einmal ohne Genehmigung des Gerichts in der Einrichtung.
Die Klinik muss sofort den Betreuer bzw. Bevollmächtigten benachrichtigen und von ihm die Genehmigung der Unterbringung einholen – vorausgesetzt natürlich, er ist für die Unterbringung zuständig (das Gericht muss ihm vorher den entsprechenden Aufgabenkreis zugewiesen haben). Dieser wiederum muss sich, falls er eine Unterbringung für nötig hält, unverzüglich ans Gericht wenden und seinerseits dort die Genehmigung beantragen.

Wenn der Betroffene keinen Betreuer oder Bevollmächtigten hat oder dieser nicht erreichbar ist, muss die Einrichtung spätestens am nächsten Tag beim Gericht die Unterbringung beantragen.

Da ja schnell entschieden werden muss, behandelt das Gericht diesen Antrag in der Regel in einem stark verkürzten und beschleunigten Verfahren, an dessen Ende eine einstweilige Anordnung des Gerichts steht: darin verfügt es die vorläufige Unterbringung und oft auch weitere vorläufige Maßnahmen, z. B. eine Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka (§ 1846 BGB, § 70 h FGG).
Wenn es um eine vorläufige Unterbringung geht, genügt ein kurzes ärztliches Attest (offiziell ärztliches Zeugnis genannt); ein ausführliches psychiatrisches Gutachten ist hier nicht notwendig.

Im Fall einer zivilrechtlichen Unterbringung leitet das Gericht in der Regel gleichzeitig ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ein – falls der Betroffene nicht bereits einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten hat. Es kann fürs erste einen vorläufigen Betreuer bestellen.

Zu einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung dagegen ist – wie schon erwähnt – kein Betreuer nötig. Es kann aber unter Umständen passieren, dass der Betroffene öffentlich-rechtlich untergebracht wird, obwohl er einen Betreuer bzw. Bevollmächtigten hat; dann hat das Unterbringungsrecht Vorrang. Siehe dazu auch hier.

Auch wenn dieses Verfahren verkürzt ist: Das Gericht darf keine einstweilige Anordnung erlassen, ohne sich einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen verschafft und ohne ihn persönlich angehört zu haben; der Richter muss sich unverzüglich in die Einrichtung begeben, um den Betroffenen anzuhören – erst dann darf er die einstweilige Anordnung erlassen. "Unverzüglich" heißt aber nicht zwingend bis zum Ende des nächsten Tages, sondern so bald wie möglich. Vielerorts findet die Anhörung tatsächlich erst mehrere Tage nach der Zwangseinweisung statt. Ein Richter kommt in die Klinik und spricht der Reihe nach mit allen Patienten, die in den letzten Tagen zwangseingewiesen worden sind.

Nur falls ein ganz besonders dringender Fall vorliegt, darf das Gericht die einstweilige Anordnung ausnahmsweise ohne vorherige persönliche Anhörung erlassen; diese muss aber unverzüglich nachgeholt werden.

Wenn Sie als Betroffener der Ansicht sind, dass Sie zu Unrecht eingewiesen worden sind, dann bestehen Sie darauf, dass der Richter so bald wie möglich kommt, um einen persönlichen Eindruck von Ihnen zu bekommen. Notfalls rufen Sie selbst im Gericht an. Telefongespräche zu den üblichen Tageszeiten muss man Ihnen gestatten. Bedenken Sie aber: Der Richter schließt sich in aller Regel dem Urteil der Psychiater an. Sie sollten sich also gute Argumente überlegen und möglichst fachkundigen Rat einholen, ob ein Verlangen auf sofortige Entlassung aus der Einrichtung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Liegt ein Beschluss des Gerichts nicht wenige Tage nach der Einlieferung vor, darf man den Betroffenen nicht länger festhalten. Allerdings wird ihm der Beschluss normalerweise nicht sofort nach der Anhörung ausgehändigt, sondern mit der Post zugestellt, so dass es nochmals einige Tage dauern kann, bis er ihn erhält.
In dem Schreiben, mit dem dem Betroffenen der Beschluss mitgeteilt wird, ist die Höchstdauer der vorläufigen Unterbringung angegeben: Sie darf maximal sechs Wochen betragen; sie kann nötigenfalls verlängert werden bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten.

Wenn die vorläufige Unterbringung später in eine längerfristige umgewandelt werden soll, gibt es ein neues Unterbringungsverfahren. Dazu mehr im nächsten Unterkapitel: Endgültige Unterbringung.




Vorzeitige Entlassung

Es gibt die Möglichkeit, vor Ablauf der festgesetzten Frist wieder freizukommen. Hier wird unterschieden:
— Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung gilt: Kommen die Psychiater in der Einrichtung zu der Überzeugung, dass der Betroffene wieder in der Lage ist, in Freiheit zu leben, können und müssen sie ihn vor Ablauf der Frist entlassen – dies geht ohne Einschaltung des Gerichts. Auch ein übervorsichtiger Betreuer oder Bevollmächtigter kann das nicht verhindern. Umgekehrt kann der Betreuer bzw. Bevollmächtigte den Betroffenen ohne Einverständnis der Ärzte aus der Einrichtung holen – auch dies geht ohne Einschaltung des Gerichts. Aber Vorsicht: Dies wird in der Praxis auf sehr heftigen Widerstand der Psychiater stoßen. Siehe dazu: Entlassung durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten.
— Will der Betroffene bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung vor Ablauf der Frist entlassen werden, muss er einen Antrag auf Aufhebung der Unterbringung ans Gericht stellen. Siehe Musterbrief Nr. 12. Auch die Klinikpsychiater sind verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, wenn eine Unterbringung nach ihrer Ansicht nicht mehr erforderlich ist.

Übrigens: Flucht ist nie strafbar, sofern man dabei keine Gewalt anwendet. Fluchthilfe ist bei zivilrechtlich untergebrachten Personen nicht strafbar. Bei öffentlich-rechtlich oder strafrechtlich Untergebrachten dagegen gilt Fluchthilfe als Gefangenenbefreiung und ist strafbar!




3. Voraussetzungen | 5. Endgültige Unterbringung

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