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3. VORAUSSETZUNGEN

Die gesetzlichen Grundlagen

In einem Rechtsstaat dürfen Freiheitsbeschränkungen nicht einfach so, sondern nur aufgrund eines Gesetzes verfügt werden. Das Gericht muss sich also, wenn es eine Unterbringung anordnet oder genehmigt, auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
Es gibt rechtlich gesehen zwei Arten der Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen:
– einerseits die nach Betreuungsrecht,
– andererseits die nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Diese Unterscheidung ist nicht nur in der juristischen Theorie wichtig, sondern hat auch erhebliche praktische Auswirkungen. Deshalb wollen wir uns damit näher beschäftigen.

Die beiden Gesetzestypen, durch die eine Unterbringung geregelt wird, sind also:
— das Betreuungsrecht, das in der ganzen Bundesrepublik Deutschland gilt. Es ist im wesentlichen ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB. Die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht wird zivilrechtliche Unterbringung genannt.
— das Unterbringungsrecht; dies ist geregelt in den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Die genauen Namen der Unterbringungsgesetze sind in jedem Bundesland anders; in vielen Ländern heißen sie Psychisch-Kranken-Gesetz (abgekürzt: PsychKG). Die Unterbringung nach einem Unterbringungsgesetz wird öffentlich-rechtliche Unterbringung genannt.
(Links zu den Gesetzen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.)

Nach Betreuungsrecht werden in der Regel diejenigen untergebracht, die entweder schon einen Betreuer bzw. Bevollmächtigten haben oder wo angenommen wird, dass sie wegen andauernder "psychischer Krankheit oder Behinderung" einen Betreuer brauchen. Letzteres ist oft bei verwirrten alten Menschen der Fall.
Das Unterbringungsrecht hingegen wird meist in der Psychiatrie angewendet, wenn eine längerfristige Betreuung nicht nötig erscheint – also in der Regel dann, wenn der Betroffene bislang noch keinen Betreuer hatte.
Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: so ist z. B. in München und Umgebung seltsamerweise die Unterbringung nach Betreuungsrecht für alle Arten von Betroffenen eher die Regel.

Es gibt auch eine Unterbringung nach den Strafgesetzen: sie kommt in Frage, wenn der Betreffende im Zustand psychischer Krankheit eine Straftat begangen hat. Da sich dieser Fall grundlegend von den ersten beiden Unterbringungsarten unterscheidet, ist ihm ein eigenes Unterkapitel gewidmet: Strafrechtliche Unterbringung.

Wenn Sie wissen wollen, nach welchem Gesetz der Betroffene untergebracht ist, schauen Sie in den Unterbringungsbeschluss des Betreuungsgerichts: Falls es sich um das Betreuungsrecht handelt, wird dort das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erwähnt. Handelt es sich dagegen um das Unterbringungsrecht, wird auf ein Gesetz des jeweiligen Bundeslandes verwiesen, etwa das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker des Landes Baden-Württemberg oder das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen. Und falls das Strafgesetzbuch (StGB) erwähnt ist, handelt es sich um eine strafrechtliche Unterbringung.




Unterbringung nach Betreuungsrecht

Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Wenn eine davon vorliegt, ist eine Unterbringung gerechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 BGB):
Selbstgefährdung: Es besteht eine konkrete Gefahr, dass der Betroffene sich selbst tötet oder einen erheblichen Gesundheitsschaden zufügt, und zwar „auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung“. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein schwer depressiver Mensch, der Selbstmordabsichten hegt.
— Es besteht die Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Das bedeutet im einzelnen:
a) Es ist notwendig, den Betroffenen zu untersuchen oder zu behandeln.
b) Diese Untersuchung bzw. Behandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden; andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind dazu nicht geeignet.
c) Der Betroffene kann aufgrund einer „psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung“ die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.
Ein typisches Beispiel aus der Psychiatrie: Der Betroffene hört Stimmen und hat große Angst. Nach Meinung der Psychiater und des Gerichts muss er unbedingt stationär behandelt werden. Er sieht die Notwendigkeit eines Klinikaufenthaltes nicht ein, weil er sich nicht krank, sondern verfolgt fühlt – in der Sprache der Psychiatrie: er ist "nicht krankheitseinsichtig".
Generell ist eine zivilrechtliche Unterbringung nur zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit).
Außerdem muss die Unterbringung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die anderenfalls drohen – man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dies ist ein Grundsatz, der übrigens für alle staatlichen Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers gilt. Es darf jeweils nur die mildeste Maßnahme angewendet werden, die zum Erfolg führt.
Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung wird immer ein Betreuer bestellt, falls der Betroffene bislang weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten hat.
Es kann auch sein, dass ein Betreuer bereits bestellt, aber nicht für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständig ist. In diesem Fall wird das Gericht zusätzlich zu den bisherigen Aufgabenkreisen des Betreuers den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung anordnen.




Unterbringung nach Unterbringungsrecht

Die Unterbringungsgesetze sind zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, haben aber doch viele Gemeinsamkeiten. In allen Unterbringungsgesetzen werden die folgenden Gründe für eine Unterbringung genannt:
Fremdgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z. B. durch Brandstiftung oder Drohung mit Gewalttaten).
Selbstgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht sein Leben oder seine Gesundheit in erheblichem Maße (z. B. durch Selbstmordabsicht).
Einer dieser beiden Gründe muss also vorliegen; das Gericht darf aber eine Unterbringung nur dann anordnen, wenn die Gefahr durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht abzuwehren ist.

Gemeinsam ist den Landesgesetzen, dass sie die folgenden Bereiche regeln:
1. die Unterbringung in einer Einrichtung;
2. Maßnahmen während der Unterbringung, z. B. die Zwangsbehandlung.
Bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird kein Betreuer bestellt.
Auch bei dieser Unterbringungsart gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, ähnlich wie beim Betreuungsrecht (siehe oben).
Ein Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung ist der als Beispiel 2 geschilderte Fall, bei dem das Gesundheitsamt die Einweisung der Betroffenen beantragt.




Vorrang des Unterbringungsrechts

Es kann vorkommen, dass jemand zwar einen Betreuer oder Bevollmächtigten hat, aber trotzdem nicht gemäß Betreuungsrecht, sondern nach Unterbringungsrecht untergebracht wird. In diesem Fall hat das Unterbringungsrecht Vorrang: Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte hat bei weitem nicht die Rechte und Pflichten, wie sie im Betreuungsrecht vorgesehen sind. Aber: In den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Länder gibt es Regelungen, wonach der Betreuer bei bestimmten Entscheidungen doch hinzugezogen werden muss. Nur ein Beispiel: Bei gefährlichen medizinischen Maßnahmen muss er in der Regel gefragt werden, ob er zustimmt oder nicht. Die einzelnen Regelungen der Bundesländer aufzuführen, würde allerdings den Rahmen dieser Website sprengen.
Falls der Betroffene ausdrücklich wegen Fremdgefährdung, z. B. wegen Bedrohung anderer Menschen, untergebracht ist, dann immer nach Unterbringungsrecht. Denn nach Betreuungsrecht ist eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung überhaupt nicht zulässig.




2. Einweisungssituationen | 4. Vorläufige Unterbringung

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