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13. STRAFRECHTLICHE UNTERBRINGUNG |
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Unterbringung des psychisch kranken Straftäters
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Eine strafrechtliche Unterbringung kommt nur in Frage, wenn jemand eine Straftat begangen hat, als psychisch krank gilt und Wiederholungsgefahr angenommen wird. In diesem Fall wird man aufgrund von Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) in einer psychiatrischen Klinik bzw. Anstalt untergebracht. Diese Unterbringung wird in besonderen Häusern "vollzogen". Man nennt sie Forensische Abteilungen oder Forensik. Für die strafrechtliche Unterbringung ist nicht das Betreuungsgericht zuständig, sondern immer ein Strafgericht – auch für alle Maßnahmen während der Unterbringung.
Zur Ausgangslage: Angenommen, jemand hat eine Straftat begangen, die nicht unerheblich ist. – Wenn er dabei wegen einer psychischen Krankheit schuldunfähig war, dann kann er nicht bestraft, sondern "nur" untergebracht werden (§ 20 StGB). – War er dabei vermindert schuldfähig, können eine Unterbringung und zugleich eine Strafe ausgesprochen werden. In der Regel wird die Unterbringung vorweg vollstreckt und auf die Strafe angerechnet (§ 21 StGB).
Wird nun eine Unterbringung angeordnet, so gibt es zwei Möglichkeiten: – Wenn das Gericht der Meinung ist, dass weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und der Betroffene deswegen gemeingefährlich ist, wird er in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht (§ 63 StGB). – Ist er dagegen süchtig, kommt es zu einer Unterbringung in einer Entzugs-Einrichtung, falls die Entziehungskur aussichtsreich erscheint (§ 64 StGB).
Es kann auch schon vor der endgültigen Unterbringung in der psychiatrischen Anstalt zu einer vorläufigen Unterbringung kommen, wenn der Ermittlungsrichter davon ausgeht, dass es bei der Hauptverhandlung zu einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB kommen wird. Dann erlässt er statt eines Haftbefehls einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO.
Steht eine Unterbringung nach § 63 StGB zur Diskussion, muss ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, in der Regel auch bei einer Unterbringung nach § 64 StGB, und zwar in beiden Fällen spätestens nach 3 Monaten. Er hat das Recht, dem Gericht einen Anwalt seines Vertrauens vorzuschlagen.
Gegen die vorläufige Unterbringung kann man vorgehen, indem man eine mündliche Überprüfung beantragt oder schriftlich Beschwerde beim Amtsgericht einlegt. Siehe Musterbriefe Nr. 20 und 13.
Der Alltag der strafrechtlichen Unterbringung wird in den meisten Bundesländern durch eigene Maßregelvollzugsgesetze geregelt. In manchen Ländern finden sich die Vorschriften zur strafrechtlichen Unterbringung dagegen in den Unterbringungsgesetzen. Wenn man sich gegen eine Maßnahme der Anstalt wehren will, kann man einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts stellen. Siehe Musterbrief Nr. 17.
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Wie kommt man wieder heraus?
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Die Unterbringung bei Sucht (§ 64 StGB) ist auf 2 Jahre begrenzt; dies kann sich verlängern, wenn gleichzeitig eine Strafe verhängt worden ist. Das Gericht muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Unterbringung weiterhin nötig ist. Die Überprüfungen finden alle 6 Monate statt. Die Unterbringung bei Gemeingefährlichkeit (§ 63 StGB) hingegen hat keine gesetzliche Höchstfrist; sie muss sich aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der Schwere der begangenen Straftaten orientieren und darf nicht lebenslang sein. Die Überprüfung findet mindestens jährlich statt. Eine Überprüfung läuft folgendermaßen ab: Das Gericht holt ein Gutachten des behandelnden Anstaltspsychiaters ein; danach gibt es eine Anhörung, bei der der Betroffene seinen Standpunkt darlegen kann. Dann entscheidet das Gericht. In aller Regel schließt sich das Gericht dem Gutachten des Psychiaters an. Versuchen Sie als Betroffener, den Psychiater und den Richter, der zur Anhörung kommt, davon zu überzeugen, dass sich Ihr Zustand erheblich verbessert hat und dass Sie nicht mehr gefährlich sind, d. h. keine Straftaten mehr begehen werden. Dabei müssen Sie dem Gericht genau darlegen, wie Sie sich Ihr Leben nach der Entlassung draußen vorstellen, wo Sie wohnen und arbeiten wollen und bei wem und in welcher Form Sie die psychiatrische Behandlung fortsetzen wollen. In der Regel ist es ratsam, seine Argumente vorher mit dem Psychiater abzusprechen. Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, den Überprüfungsantrag bei Gericht schriftlich zu begründen. (Den Anwalt müssen Sie selbst bezahlen, außer wenn es ein Pflichtverteidiger ist.) Sie können einen Antrag auf vorzeitige Überprüfung stellen. Machen Sie das zu oft, kann das Gericht aber eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb derer ein Antrag auf Überprüfung unzulässig ist (bis zu 1 Jahr). Ansonsten gibt es nur die – nicht ganz einfache – Möglichkeit, ein Gegengutachten zu besorgen oder ein Gutachten eines externen Gutachters zu beantragen. Flucht ist nie strafbar, sofern man dabei keine Gewalt anwendet. Fluchthilfe dagegen gilt bei strafrechtlich Untergebrachten als Gefangenenbefreiung und ist strafbar! Eine Übersichtstabelle zur strafrechtlichen Unterbringung finden Sie hier.
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12. Vorgehen gegen Maßnahmen der Einrichtung
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