Nicht selten werden Psychiatriepatienten oder Heimbewohner in ihrer Bewegungsfreiheit zusätzlich eingeschränkt: Sie werden z. B. am Bett oder am Stuhl festgebunden (fixiert), durch Bettgitter ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, in einem Zimmer eingesperrt oder am Verlassen einer Station, die eigentlich eine offene Station ist, gehindert. Solche Maßnahmen nennt man freiheitsentziehende Maßnahmen oder auch unterbringungsähnliche Maßnahmen (§1906 Abs. 4 BGB).
Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen auch indirekte Freiheitsbeschränkungen wie z. B. das Verstecken der Brille oder eine Meldeanlage an der Tür, die dem Personal ein Signal übermittelt, wenn jemand die Einrichtung verlassen will. Für den Laien ist die Grenze zwischen freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringung nicht immer leicht zu ziehen. Das ist aber nicht problematisch, denn die wichtigsten Vorschriften und Begriffe sind für beide Bereiche die gleichen – die praktischen Auswirkungen ebenfalls. Lesen Sie deshalb am besten zunächst das Kapitel Unterbringung von Anfang an; Sie werden dann vieles von dem, was nun kommt, besser verstehen.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei Selbstgefährdung. (Darauf kommen wir noch zurück.) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, wie bei der Unterbringung. Und: Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf niemals den Charakter einer Strafe haben. Jeder Psychiatriepatient weiß aber, dass die Realität gelegentlich anders aussieht.
Auch bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen muss man wieder unterscheiden zwischen dem Betreuungsrecht einerseits und den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer andererseits. Darüber mehr in den folgenden Abschnitten.
Bei strafrechtlich untergebrachten Personen gelten allerdings ganz andere Vorschriften. Siehe hierzu: Strafrechtliche Unterbringung.
Wichtig: Wenn sich jemand freiwillig in einer Einrichtung aufhält, sind freiheitsentziehende Maßnahmen oder andere Zwangsmaßnahmen nicht zulässig; sie sind dann sogar strafbar.
Ferner: Falls jemand in eine solche Maßnahme aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt, dann ist sie nicht im eigentlichen Sinne freiheitsentziehend und daher in jedem Fall zulässig. Wenn Sie z. B. befürchten, nachts aus dem Bett zu fallen, können Sie die Nachtschwester bitten, ein Bettgitter anzubringen. Wenn Sie mitten in der Nacht auf die Idee kommen sollten, das Gitter wieder entfernen lassen zu wollen, muss die Nachtschwester streng genommen diesem Wunsch unverzüglich nachkommen – man kann nämlich eine Einwilligung zu einer solchen Maßnahme jederzeit widerrufen, solange man einwilligungsfähig ist.
Genau das gleiche gilt, wenn Sie im voraus schriftlich in eine freiheitsentziehende Maßnahme eingewilligt haben, z. B. im Rahmen eines Heimvertrags: auch diese Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, sofern Sie einwilligungsfähig sind. Und: Der Widerruf muss nicht schriftlich erfolgen. Wie ist aber nun die Situation, wenn jemand nicht einwilligungsfähig ist? Falls man ihn dann am Weglaufen hindern, einsperren oder fixieren will, muss man zunächst verschiedene Genehmigungen einholen. Dies wird im folgenden ausführlich beschrieben. Eine Ausnahme ist es, wenn es sich um einen echten Notfall handelt, z. B. wenn der Betroffene desorientiert ist und akute Gefahr besteht, dass er die Treppe hinunterfällt. Dann darf man ihn natürlich sofort festhalten bzw. einsperren, muss aber anschließend, falls die freiheitsentziehende Maßnahme länger als einen Tag aufrechterhalten werden soll, die entsprechende Genehmigung unverzüglich einholen. Auch dies werde ich noch genauer beschreiben.
Sie finden eine Tabelle der Zwangsmaßnahmen zum Herunterladen hier. Dort ist Wesentliches zu diesem Thema im Überblick dargestellt.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt: Es gibt im familiären Bereich freiheitsentziehende Maßnahmen, für die eine spezielle Genehmigung oder eine spezielle gesetzliche Grundlage nicht notwendig ist: — Bei Pflege in der Familie darf unter bestimmten Bedingungen die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt werden, falls unbedingt nötig: So darf z. B. eine Ehefrau ihren verwirrten Ehemann, den sie zuhause pflegt, im Zimmer einsperren, wenn sie für einige Stunden einkaufen geht (gemäß dem Notstandsparagraphen, § 34 StGB). — Auch bei einem Kleinkind sind bestimmte unumgängliche Freiheitsentziehungen zulässig: zum Beispiel darf man es ohne weiteres zum Schlafen in ein Gitterbett legen, damit es nicht davonkrabbeln kann. (Dagegen ist das Einsperren eines 15-jährigen in seinem Zimmer nicht ohne weiteres zulässig.)
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