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1. EINFÜHRUNG

Was heißt das: Unterbringung?

Auf diesen Seiten geht es um die Unterbringung, das Einweisen und Festhalten eines Menschen in einer geschlossenen Einrichtung bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung.
Mit Unterbringung ist hier immer eine freiheitsentziehende Unterbringung gemeint, d. h. eine Unterbringung des Betroffenen, die seine Bewegungsfreiheit einschränkt und gegen seinen Willen. Auch im Jargon der Juristen heißt es immer nur Unterbringung, ohne dass hinzugefügt wird, dass damit eine solche Zwangs-Unterbringung gemeint ist. In der offiziellen Juristensprache heißt es exakt: Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 BGB).
Auch die Einweisung in eine "halboffene" Abteilung kann eine Unterbringung darstellen, falls der Betroffene nicht damit einverstanden ist.
Keine Unterbringung ist es, wenn der Betreuer bzw. Bevollmächtigte jemanden in eine Einrichtung bringt, die er theoretisch jederzeit wieder verlassen kann. Auch wenn er dies "mit List und Tücke" bewerkstelligt, wie es in einem alten, aber nach wie vor gültigen Gerichtsurteil heißt: Wenn er die theoretische Möglichkeit hat, die Klinik oderdas Heim wieder zu verlassen, handelt es sich nicht um eine Unterbringung, sondern um eine Aufenthaltsbestimmung. Und dazu ist der Betreuer ohne weiteres befugt, wenn ihm der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen worden ist.
Beispiel: Der Betroffene ist alt, gebrechlich und leicht verwirrt und hat einen Betreuer mit mehreren Aufgabenkreisen, unter anderem Aufenthaltsbestimmung. Der Betroffene versteht nicht so recht, was der Betreuer mit ihm macht; er weiß bloß, dass er nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen werden will – und äußert dies auch. Wenn der Betreuer ihn trotzdem in ein ganz normales, offenes Altenheim bringt, ist dies keine Unterbringung – auch dann nicht, wenn es dem Betroffenen aufgrund seiner Gebrechlichkeit de facto nicht möglich ist, das Heim zu verlassen. Der Betreuer übt mit dieser Aktion lediglich sein Recht auf Aufenthaltsbestimmung aus.
Faustregel: Unterbringung heißt, dass man jemanden in einer geschlossenen Einrichtung festhält; bei Aufenthaltsbestimmung kann es auch eine offene Einrichtung sein.
Für die Unterbringung ist – wie für die Betreuung – das Betreuungsgericht zuständig. Immer, wenn hier von einem Gericht gesprochen wird, dann ist das Betreuungsgericht gemeint.
Eine Übersichtstabelle zur Unterbringung, die heruntergeladen werden kann, finden Sie hier.




Gesetze und Paragraphen

Im folgenden finden Sie häufig Paragraphen in Klammern. Sie sind für denjenigen gedacht, der sich genauer mit den Gesetzen befassen will. Wer das nicht möchte, kann sie getrost überlesen.

Die genauen Bezeichnungen der Gesetze, die in den Klammern stehen, finden sie hier.




 
2. Einweisungssituationen

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