12. Vorgehen gegen Maßnahmen der Einrichtung

Gegenwehr bei zivilrechtlicher Unterbringung

Falls Sie als Betroffener nach Betreuungsrecht untergebracht sind, trägt der Betreuer bzw. Bevollmächtigte die Verantwortung für alle Maßnahmen. Wenn Sie mit einer bestimmten Maßnahme nicht einverstanden sind, müssen Sie sich zunächst an ihn wenden. Der Betreuer kann ja der Einrichtung jede Maßnahme verbieten. Sollte er nicht zu überzeugen sein, wenden Sie sich ans Gericht. Dort bitten Sie um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (§ 1837 BGB). Siehe Musterbrief Nr. 15. Allerdings kann es Wochen dauern, bis das Gericht reagiert.

Falls es keinen Bevollmächtigten gibt und auch noch kein Betreuer bestellt worden ist, ist es das Gericht, welches die Maßnahmen anordnet, z. B. eine Zwangsbehandlung oder eine Fixierung (§ 1846 BGB). In diesem Fall können Sie direkt Beschwerde beim Gericht einlegen, und zwar sofortige Beschwerde, d. h. innerhalb von 14 Tagen (§§ 19 und 20 FGG). Siehe Musterbriefe Nr. 16 und 18.

Zur sofortigen Beschwerde siehe auch hier.

In dringenden Fällen können Sie auch beim Gericht anrufen. Telefongespräche darf man Ihnen ja nicht verbieten.

Falls Sie sich speziell gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Wehr setzen wollen, lesen Sie auch die Hinweise hier.


Gegenwehr bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung

Falls Sie nach Unterbringungsrecht untergebracht sind, sollten Sie zunächst einmal von der Einrichtung verlangen, dass Ihnen die Entscheidung über die fragliche Maßnahme in schriftlicher Form ausgehändigt wird, unterschrieben vom verantwortlichen Psychiater bzw. Heimleiter. Aber auch ohne die schriftliche Entscheidung der Einrichtung in Händen können Sie sich ans Gericht wenden und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 70 l FGG). Siehe Musterbriefe Nr. 17 und 19.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn Sie als Einzelperson in Ihren Rechten eingeschränkt werden, nicht aber bei allgemeinen Einschränkungen durch eine Hausordnung oder andere allgemeine Vorschriften, z. B. bei Regelungen über Essens- und Ausgangszeiten sowie Nachtruhe.

Beispiele für Fälle, in denen ein solcher Antrag gestellt werden kann:
– Ihnen wird gegen Ihren Willen ein Psychopharmakon verabreicht bzw. eine zu hohe Dosis.
– Ihnen werden "aus therapeutischen Gründen" Briefe einer bestimmten Person nicht ausgehändigt.
– Man gestattet Ihnen zu selten, Besuche zu empfangen.
– Sie dürfen kein eigenes Radiogerät besitzen.
Für diesen Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben; es wird aber empfohlen, ihn schriftlich zu stellen. Notfalls können Sie den Richter auch anrufen. Man kann den Antrag jederzeit stellen, sogar im nachhinein. Dies kann manchmal sinnvoll sein, um zukünftigen Übergriffen vorzubeugen.

Wenn das Gericht daraufhin die Maßnahme für rechtmäßig erklärt, haben sie keine weitere Möglichkeit der Beschwerde mehr: die Entscheidung ist unanfechtbar.
Bedenken Sie, dass das Gericht sich oft eher den Standpunkt der Einrichtung zu eigen macht als den Ihren. Holen Sie sich deshalb möglichst vor einem solchen Antrag Rat bei einer kompetenten Person über das richtige Vorgehen.

Falls Sie sich speziell gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Wehr setzen wollen, lesen Sie auch die Hinweise hier.


Strafanzeige und Strafantrag

Kommt es zu einer Zwangsbehandlung ohne gesetzliche Grundlage oder zu einer anderen schweren Rechtsverletzung durch das Personal, dann kann der Betroffene, aber auch sein Betreuer oder jeder unbeteiligte Dritte Strafanzeige oder Strafantrag stellen – und zwar bei jeder Polizeidienststelle, am besten aber schriftlich bei der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich beraten, wann ein Strafantrag in Frage kommt und wann eine Strafanzeige.

Achtung: Bei bestimmten Delikten, z. B. bei Körperverletzung, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall sowohl Strafanzeige als auch Strafantrag gestellt werden – anderenfalls verfolgt die Staatsanwaltschaft den Fall nicht weiter!

Wichtig:
— Sie müssen in der Anzeige den Vorfall ganz genau mit allen Einzelheiten schildern. Eine allgemeine Behauptung, die Pfleger auf der Station seien gewalttätig, reicht nicht aus.
— Strafantrag und Strafanzeige sind nur dann sinnvoll, wenn man die Straftat auch wirklich beweisen kann. Es sollte also möglichst Zeugen für den Vorfall geben, die auch bereit sind auszusagen.
— Bei Verletzungen sollte man ein ärztliches Attest vorweisen können.

Strafantrag und Strafanzeige sollten nicht leichtfertig gestellt werden. Und: Nehmen Sie auf jeden Fall vorher Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf!


Sämtliche Angaben ohne Gewähr.

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