Der Begriff endgültige Unterbringung ist irreführend, aber im Juristenjargon gebräuchlich: Er will nur ausdrücken, dass es sich hierbei um eine Unterbringung handelt, die nicht in einem Eilverfahren, sondern in einem regulären Verfahren angeordnet wurde; sie ist aber keineswegs im wörtlichen Sinne endgültig. Spätestens wenn die Zeit der vorläufigen Unterbringung abgelaufen ist, muss man den Betroffenen entweder entlassen oder eine endgültige Unterbringung anordnen. Zu diesem Zeitpunkt kann man in vielen Fällen eine weitere Unterbringung abwenden, falls man sich auf dieses Verfahren mit Hilfe von außen gründlich vorbereitet. (Mehr dazu später.)
Alles, was im folgenden gesagt wird, gilt 1. für den Fall, dass eine vorläufige Unterbringung in eine endgültige umgewandelt werden soll. Es gilt 2. aber auch für den Fall, dass das Gesundheitsamt oder der Betreuer bzw. Bevollmächtigter jemanden ohne besondere Eile in einer Einrichtung unterbringen wollen und deshalb gar nicht erst eine vorläufige Unterbringung beantragen, sondern gleich eine endgültige. (Das sind die Fälle, die als Beispiele 2 und 3 beschrieben worden sind.)
Das Gericht muss sich vor einer Entscheidung über die endgültige Unterbringung wiederum einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und ihn persönlich anhören. Auch Angehörige müssen vorher Gelegenheit zur Äußerung erhalten, insbesondere Ehegatten, Eltern und Kinder, sofern er bisher mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 70 d FGG). Allerdings ist niemand von ihnen verpflichtet sich zu äußern. Das Gericht kann auch andere Personen anhören, z. B. den Betreuer bzw. Bevollmächtigten oder den Leiter der Einrichtung.
Wenn das Gericht die Aussagen der Verwandten oder anderer Personen gegen den Betroffenen verwenden will, dann muss es ihm den Inhalt dieser Aussagen mitteilen und ihm Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Er kann sogar verlangen, dass eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt wird: Behauptet z. B. der Leiter der Einrichtung, er hätte einen Pfleger tätlich angegriffen, kann er verlangen, dass dieser Pfleger als Zeuge geladen wird. Er ist dann verpflichtet auszusagen, und der Betroffene bzw. sein Rechtsanwalt können ihm Fragen stellen – genauso wie einem Zeugen in einem Strafprozeß.
Ferner kann der Betroffene verlangen, dass eine Person seines Vertrauens, die er selbst benennen kann, sowie sein Betreuer bzw. Bevollmächtigter angehört werden.
Schließlich muss das Gericht vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen einholen. Im Unterbringungsverfahren soll der Sachverständige ein Psychiater sein, er muss zumindest ein Arzt mit Psychiatrie-Kenntnissen sein. Der Sachverständige muss den Betroffenen persönlich untersucht haben – er darf nicht bloß seine Akten gelesen haben. Auch darf sich das Gutachten nicht auf eine Untersuchung stützen, die länger als einige Wochen zurückliegt. Das Gericht kann ihn unter Umständen auch zum Zweck der Begutachtung in eine Klinik einweisen.
Das Gericht muss ihm Gelegenheit geben, sich zu dem Gutachten des Sachverständigen zu äußern. Er hat das Recht, das Gutachten vollständig und rechtzeitig vor dem Termin einzusehen. Wenn er es schriftlich haben möchten, kann er beantragen, dass man ihm eine Abschrift des Gutachtens aushändigt. Er hat ein Recht auf diese Abschrift; außerdem darf man ihm dafür keine Kosten berechnen (§§ 34 und 68 Abs. 2 FGG). In manchen Fällen fordert das Gericht einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde (oder einer anderen zuständigen Behörde) an.
Am Ende des Unterbringungsverfahrens findet das Schlussgespräch statt, wo alles noch einmal zusammenfassend mit dem Betroffenen besprochen wird (§§ 68 Abs. 5 und 70 c FGG). Hierfür gilt genau das gleiche wie für das Schlussgespräch im Betreuungsverfahren. In der Regel wird das ganze Verfahren einschließlich des Schlussgesprächs in einem einzigen Termin abgewickelt.
Das Gericht kann eine Unterbringung für maximal ein Jahr anordnen. Bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit darf die Frist zwei Jahre betragen. Letzteres gilt in der Regel nicht für Psychiatrie-Patienten, sondern eher für alte verwirrte Menschen oder für geistig Schwerbehinderte.
Der Betroffene kann beantragen, dass das Gericht ihm für das Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt oder einen Rechtsanwalt beiordnet, der seine Interessen vertritt. Dazu kann er eine Person seines Vertrauens vorschlagen. Auch hier gilt genau das gleiche wie im Betreuungsverfahren. Siehe Musterbriefe Nr. 1 und 2. Insbesondere wird auch im Unterbringungsverfahren empfohlen, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen – aus dem gleichen Grund wie im Betreuungsverfahren: Ein Rechtsanwalt vertritt den Betroffenen in der Regel engagierter als ein Verfahrenspfleger. Allerdings sollte er ein Spezialist für Betreuungsrecht und Unterbringung sein. Wichtig: Der Betroffene ist im Unterbringungsverfahren immer verfahrensfähig, genauso wie im Betreuungsverfahren.
Auch gegen die endgültige Unterbringung kann man wiederum Beschwerde einlegen – dazu später mehr.
Vor Ablauf der Unterbringungsdauer hat das Gericht zu prüfen, ob eine Verlängerung der Unterbringung angebracht ist oder ob der Betroffene entlassen werden kann. Allerdings wird das Gericht nur tätig, wenn dies ausdrücklich beantragt wird – bei zivilrechtlicher Unterbringung vom Betreuer bzw. Bevollmächtigten, bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung von der Einrichtung. Wenn eine Verlängerung nicht beantragt wird, läuft die Unterbringung aus.
Diese Prüfung durch das Gericht geschieht in einem Verfahren, das praktisch genauso abläuft wie das Verfahren bei der endgültigen Unterbringung und in dem der Betroffene auch die gleichen Rechte hat. Das heißt: Das Gericht muss ihn anhören und ein Gutachten einholen, er kann Anträge stellen und Beschwerde einlegen usw.
Besteht die Unterbringung schon vier Jahre oder länger, dann soll für das Verlängerungsverfahren ein Gutachter bestellt werden, der mit dem Betroffenen bisher noch nichts zu tun hatte und der auch nicht in der Einrichtung arbeitet, in der dieser untergebracht ist.
Falls jemand zivilrechtlich untergebracht sind, gilt für die endgültige Unterbringung das gleiche wie für die vorläufige: Er kann und muss jederzeit vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Unterbringungsdauer entlassen werden, sobald die Klinikpsychiater bzw. der Heimleiter eine Unterbringung nicht mehr für nötig halten – dies geht ohne Einschaltung des Gerichts. Auch der Betreuer kann ihn ohne Genehmigung des Gerichts aus der Einrichtung holen.
Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung kommt man nur auf Antrag an das Gericht wieder frei. Siehe Musterbrief Nr. 12. Auch die Klinikpsychiater bzw. die Heimleitung sind verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, wenn eine Unterbringung nach ihrer Ansicht nicht mehr erforderlich ist.
Die Gerichtskosten eines Unterbringungsverfahrens – einschließlich der Kosten des Sachverständigen – trägt immer der Staat. Für die übrigen Kosten des Unterbringungsverfahren gilt genau das gleiche wie beim Betreuungsverfahren. Siehe: Kosten der Betreuung.
Die Kosten eines Rechtsanwalts betragen mindestens 400 Euro. Bevor Sie einen Anwalt beauftragen: Haben Sie keine Hemmungen, ihn nach seinem Honorar und nach eventuellen Nebenkosten zu fragen! Dies ist durchaus üblich.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt prinzipiell nicht die Kosten für einen Anwalt oder Verfahrenspfleger in einem Unterbringungsverfahren. Aber: Sie können – genauso wie im Betreuungsverfahren – unter Umständen Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Übrigens: Auch wenn eine Genehmigung des Gerichts vorliegt – der Betreuer bzw. Bevollmächtigte ist dadurch keineswegs verpflichtet, den Betroffenen unterzubringen. Wenn er gute Gründe hat, ihn nicht unterzubringen, kann – und sollte – er darauf verzichten.
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