11. Zum Alltag der Unterbringung

Rechte und Pflichten des Untergebrachten

Auch im Alltag der Unterbringung muss wieder unterschieden werden zwischen der Unterbringung nach Betreuungsrecht und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.


Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht schreibt nicht vor, wie die zivilrechtliche Unterbringung im einzelnen auszusehen hat. Die Verantwortung dafür liegt im Prinzip beim Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Das bedeutet: Die Einrichtung darf keinerlei Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne den Betreuer bzw. Bevollmächtigten zu fragen. Ausgenommen sind ganz kurzfristige Maßnahmen, wie Festhalten, um eine Spritze zu geben.

Der Betreuer kann natürlich nur im Rahmen seiner Aufgabenkreise Maßnahmen der Einrichtung genehmigen. So darf z. B. die Post des Betroffenen nur dann von der Einrichtung kontrolliert werden, wenn 1. der entsprechende Aufgabenkreis vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist und 2. der Betreuer ausdrücklich seine Genehmigung gibt.

Entsprechend gilt für den Bevollmächtigten: Er kann nur solche Maßnahmen genehmigen, für die der Betroffene ihm vorher die Vollmacht erteilt hat.

Dies gilt aber nur für Maßnahmen, die den Betroffenen als Einzelperson betreffen. Eine allgemein gültige Hausordnung und andere allgemein geltende Vorschriften der Einrichtung müssen natürlich nicht vom Betreuer bzw. Bevollmächtigten oder dem Gericht genehmigt werden.

Eine Hausordnung darf nur grundlegende Spielregeln des Zusammenlebens enthalten, etwa über Besuchszeiten oder die Dauer der Nachtruhe. Niemals darf z. B. in einer Hausordnung geregelt werden, ob und wann unruhige Patienten fixiert werden können oder in welchen Fällen Patienten das Telefonieren verboten werden kann.

Auch Besuche dürfen nicht ohne weiteres verboten werden. Falls die Einrichtung wirklich meint, dem Betroffenen Besuche verbieten zu müssen, dann muss sie dies vom Betreuer bzw. Bevollmächtigten genehmigen lassen. (Dies wiederum ist nur möglich, wenn die Betreuung den Aufgabenkreis Umgangsrecht umfasst.) Wenn nicht, dann gibt es keine Handhabe, ihm Besuche zu verbieten. Eine Ausnahme ist die akute Notsituation, wo ein Besuch ihn möglicherweise noch mehr verwirren würde. Ein Besuchsverbot von mehreren Wochen läßt sich jedoch keinesfalls mit dem Hinweis auf eine Notsituation begründen.


Unterbringungsrecht

Die öffentlich-rechtliche Unterbringung wird – wie schon mehrfach erwähnt – nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Diese Gesetze enthalten unter anderem Vorschriften über
– Therapiemaßnahmen und Zwangsbehandlung,
– den Kontakt nach draußen (Besuch, Briefe, Telefonate),
– Urlaub und andere Erleichterungen des Vollzugs (z. B. Ausgang),
– Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Fixierung).
Diese Vorschriften lassen der Einrichtung meistens einen weiten Spielraum. Auch eine ausdrückliche Genehmigung des Gerichts ist in den meisten Fällen nicht nötig. Die Gesetze sind teilweise schwammig formuliert: Oft heißt es, diese und jene Maßnahme sei zulässig, sofern sie "notwendig" sei.

Der Betroffene hat in allen Bundesländern das Recht
– auf Besuch (zu festgesetzten täglichen Besuchszeiten)
– auf uneingeschränkten Briefverkehr,
– auf Telefongespräche (zu bestimmten täglichen Telefonzeiten).
Diese Rechte dürfen nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Als solche gelten gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten und die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Klinik.

Über sein Taschengeld darf der Betroffene selbst verfügen; die Einrichtung darf ihm hier keine Vorschriften machen.

Er kann Ausgang oder Urlaub beantragen. Falls es der Behandlung nicht schadet und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeutet, muss diesem Antrag entsprochen werden. Zur Begründung kann er z. B. anführen, er wolle sich in einer Therapeutischen Wohngemeinschaft vorstellen oder Kontakt zu einem Psychotherapeuten bzw. Sozialpsychiatrischen Dienst aufnehmen.

Auf die Möglichkeit, eine probeweise Entlassung aus der Unterbringung zu beantragen, habe ich schon hingewiesen (siehe hier).


Allgemeines

Neben der Behandlung mit Psychopharmaka gibt es in den Kliniken fast immer auch Arbeits- und Beschäftigungstherapie. Man kann den Betroffenen nicht zwingen, daran teilzunehmen, aber: Wenn er dabei mitmacht, wird das als Zeichen von Besserung gewertet, und er kommt wahrscheinlich schneller in die Freiheit zurück.

In Altenheimen sowie Heimen für pflegebedürftige oder behinderte Volljährige (dazu werden auch psychisch Kranke gezählt) gilt das Heimgesetz. Darauf soll hier nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls enthält es unter anderem Vorschriften
– über die bauliche und personelle Ausstattung des Heimes,
– über die Kosten der Pflege,
– über die Kontrolle der Heimleitung durch die Behörden.

Es gibt eine kostenlose Broschüre des Bundesfamilienministeriums mit dem Titel "Ihre Rechte als Heimbewohnerinnen und Heimbewohner", die man auf dessen Website wahlweise als PDF-Datei herunterladen oder kostenlos als gedruckte Broschüre bestellen kann.


Sämtliche Angaben ohne Gewähr.

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