Datenschutz und Schweigepflicht

Datenschutz und Schweigepflicht

Psychiater, Pflegepersonal, Beamte, Richter und Verwaltungspersonal stehen unter Schweigepflicht und dürfen ohne die Einwilligung des Betroffenen nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen Informationen über ihn an Dritte weitergeben – sonst machen sie sich strafbar (§ 203 StGB). Dennoch passiert es häufig, daß Daten von der Polizei oder der Gesundheitsbehörde weitergegeben werden.

Auch von Sozialpsychiatrischen Diensten werden manchmal Daten, die in vertraulichen Beratungsgesprächen mit Patienten bzw. Klienten erhoben wurden, an Gesundheitsämter oder Kliniken weitergegeben, wenn es um eine Unterbringung oder eine Zwangsbehandlung geht. Manche Sozialpsychiatrischen Dienste informieren sogar routinemäßig das Gericht über Personen, bei denen sie eine Betreuung für angebracht halten. Dies alles ist nicht erlaubt, außer in wirklichen Notfällen wie z. B. einem drohenden Selbstmord.

Für das Gericht gilt folgende Regelung: es muß eine Entscheidung, die es getroffen hat, anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen – z. B. der Führerscheinbehörde oder dem Wahlamt – mitteilen, falls dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr "für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit" erforderlich ist. Außerdem haben die genannten Stellen das Recht auf Einsicht in die Akten des Gerichts bzw. auf Auskunft über die entsprechenden Vorgänge.
Privatpersonen und private Stellen dagegen, z. B. Arbeitgeber, dürfen vom Gericht nicht informiert werden! Auch die Aufhebung einer Betreuung muss das Gericht den entsprechenden Behörden mitteilen (§ 69 o FGG).

In manchen Fällen werden Patienten gedrängt, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, so daß diese berechtigt sind, die Krankheits-Daten an andere weiterzugeben. Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht kann der Betroffene jederzeit widerrufen, solange er einwilligungsfähig ist.

Beispiel: Bevor man in eine Therapeutische Wohngemeinschaft oder ein Heim aufgenommen wird, muss man in der Regel einen Vertrag unterschreiben. Auch wenn in diesem Vertrag die Entbindung von der Schweigepflicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann man diese Entbindung später jederzeit widerrufen.

Allerdings wird in der Regel von den Mitarbeitern solcher Einrichtungen argumentiert, dass sie über die Diagnosen und Einschätzungen des behandelnden Arztes informiert sein müssten, um besser einschätzen zu können, welche Hilfen der Betroffene benötigt. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Man sollte deshalb versuchen, eine einvernehmliche Lösung darüber zu erzielen, welche Informationen der Arzt an wen weitergeben darf und welche nicht.

Eine ausführliche Darstellung der Problematik von Datenschutz und Schweigepflicht finden Sie auf der Website von Jürgen Thorwart www.schweigepflicht-online.de


Sämtliche Angaben ohne Gewähr.

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