Bei Handlungen und Maßnahmen, die keine Rechtsgeschäfte betreffen, sondern den Bereich der Personensorge, kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit. Einwilligungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit des Betroffenen, die Vor- und Nachteile einer Maßnahme der Personensorge abzuwägen und eine vernünftige Entscheidung darüber zu treffen. (Nicht verwechseln: Die Einwilligungsfähigkeit hat nichts zu tun mit dem oben behandelten Einwilligungsvorbehalt!) Sehr wichtig: Wer einwilligungsfähig ist, darf die Entscheidungen über seine Personensorge auf jeden Fall selbst treffen. Anders ausgedrückt: Wenn jemand in der Lage ist, solche Entscheidungen zu treffen, darf niemand anderer an seiner Stelle entscheiden – wirklich niemand!
Nehmen wir an, der Betreuer hält eine zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka für nötig; der Betroffene aber ist ganz anderer Meinung. Dann darf der Betreuer diese Maßnahmen nur dann in die Wege leiten, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, d. h. wenn er nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile dieser Maßnahmen vernünftig abzuwägen. Ist er dagegen einwilligungsfähig, darf ihm niemand – kein Arzt, kein Betreuer und kein Gericht – vorschreiben, was er zu tun hat bzw. was über sich ergehen lassen muss. Überspitzt ausgedrückt: Wer bei klarem Verstand seine Gesundheit ruinieren will, darf nicht daran gehindert werden. Niemand käme auf die Idee, einen Kettenraucher einzusperren und ihm die Zigaretten wegzunehmen. Genau das gleiche gilt auch bei psychischer Krankheit: Wenn jemand einwilligungsfähig ist, darf man ihn nicht zwangsbehandeln.
Der Maßstab für die Einwilligungsfähigkeit ist ein anderer als der für die Geschäftsfähigkeit. Beispiel: Es gibt viele geistig behinderte oder leicht verwirrte Menschen, denen man z. B. Sinn und Zweck einer Operation klarmachen kann; ihnen muss man dann auch die Entscheidung über diese Operation überlassen, weil sie eben in bezug auf eine solche Maßnahme einwilligungsfähig sind. Dieselben Menschen aber sind vielleicht nicht in der Lage, Rechtsgeschäfte zu verstehen und zu beurteilen, und sind dann nicht geschäftsfähig. Die Entscheidung, ob jemand einwilligungsfähig ist oder nicht, muss also unabhängig von der Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit getroffen werden. Sie muss genau genommen in jedem Einzelfall für jede Einzelmaßnahme aufs neue getroffen werden: Jemand, der heute noch total verwirrt ist und daher nicht fähig, vernünftig zu urteilen, kann morgen schon wieder sein Urteilsvermögen wiedergewonnen haben, und dann muss man ihn auch selbst entscheiden lassen.
Der Begriff Einwilligungsfähigkeit bezeichnet also genau wie der Begriff Geschäftsfähigkeit einen konkreten Zustand, in dem man sich gerade befindet, und nicht einen amtlich festgesetzten Zustand. Die Einwilligungsfähigkeit ist hauptsächlich in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung (z. B. bei Unterbringung in einer Einrichtung) und Heilbehandlung (z. B. bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka) von Bedeutung.
|