Gesetzesänderungen 2005 |
||
Änderungen im Betreuungsrecht zum 1. Juli 2005
|
||
Zum 1. Juli 2005 wurden einige Änderungen im Betreuungsrecht vorgenommen. Sie sind hier zusammengefasst und erläutert. |
|
|
Keine Betreuung gegen den "freien Willen"
|
||
In den Paragraphen, der die Voraussetzungen einer Betreuung benennt, wurde ein Absatz eingefügt: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ (§ 1896 Abs. 1a BGB) Diese Einfügung ist im Wesentlichen nur eine Präzisierung der bisher schon bestehenden Rechtslage. Mit „freier Wille“ ist der Wille des verständigen, geistig mehr oder weniger gesunden Menschen gemeint, nicht dagegen beispielsweise der Wille eines geistig Schwerstbehinderten oder eines Wahnkranken. Wenn der Betroffene also einwilligungsfähig ist, wie es in der juristischen Fachsprache heißt, dann ist die Bestellung eines Betreuers untersagt, weil sie ja unnötig ist. |
||
Vergütung von Berufsbetreuern
|
||
Das System der Vergütung der Berufsbetreuer ist 2005 grundlegend geändert worden. |
||
Bezahlung des ehrenamtlichen Betreuers
|
||
Für den ehrenamtlichen Betreuer hat sich finanziell nichts geändert. |
||
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
|
||
Bereits seit März 2005 können alle Bürger ihre Vorsorgevollmacht über das Internet, www.vorsorgeregister.de , oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden. |
||
Bestellung zweier Berufsbetreuer nicht möglich
|
||
Es können nun nicht mehr gleichzeitig mehrere Berufsbetreuer für einen Betroffenen bestellt werden (§ 1899 Abs. 1 Satz 3 BGB). Für Altfälle kann es aber bei der Aufteilung bleiben. Auch die Betreuer für ganz spezielle Situationen kann es nach wie vor gleichzeitig geben: den Ersatzbetreuer, den Ergänzungsbetreuer, den Gegenbetreuer, den Kontrollbetreuer, den Sterilisationsbetreuer. |
||
Unerfahrene Richter nicht für Betreuung
|
||
Nunmehr darf ein Richter zu Beginn seiner Berufsausübung, ein „Richter auf Probe“, im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungsangelegenheiten eingesetzt werden (§ 65 Abs. 6 FGG). Dies ist sehr zu begrüßen. Es schadet ganz und gar nicht, wenn ein Richter am Betreuungsgericht über etwas mehr Berufs- und Lebenserfahrung verfügt als ein blutiger Anfänger. |
||
Aufgaben werden auf Rechtspfleger übertragen
|
||
Der Gesetzgeber hat die Bundesländer ermächtigt, bestimmte Aufgaben, die bisher dem Richter vorbehalten waren, den Rechtspflegern zu übertragen, hauptsächlich die Bestellung des Betreuers und seine Entlassung (§ 19 RPflG). Man wird sehen, ob und inwieweit die Länder davon Gebrauch machen werden. |
||
Gericht darf MDK-Gutachten verwerten
|
||
Im Betreuungsverfahren darf das Gericht nun darauf verzichten, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn es bereits ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) gibt, aus dem man ersehen kann, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung vorliegen (§ 68b Abs. 1a FGG). |
||
Überprüfung der Betreuung: Frist verlängert
|
||
Die Frist, nach deren Ablauf das Gericht spätestens die Notwendigkeit einer Betreuung überprüfen muss, ist von fünf auf sieben Jahre verlängert worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG). Dies ist zu bedauern; es dient einzig und allein der Kostenersparnis. |
||
Neue Aufgaben für Betreuungsvereine
|
||
Betreuungsvereine dürfen nun Bürger bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f Abs. 4 BGB). Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. |
||
Neue Aufgaben für Betreuungsbehörden
|
||
Die Betreuungsbehörden können nun Vorsorgevollmachten beglaubigen (§ 6 Abs. 2 BtBG). Beglaubigung bedeutet hier: Es wird bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht eigenhändig unterschrieben hat. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Euro; die einzelnen Bundesländer dürfen allerdings eine höhere Gebühr festsetzen. Diese Neuerung ist zu begrüßen: Man spart sich die Gebühren eines Notars, die wesentlich höher sind. |
|
|
Vollmacht muss ans Gericht gemeldet werden
|
||
Schon bisher hatte, wer eine Betreuungsverfügung eines anderen in Verwahrung hat, die Pflicht, sie unaufgefordert beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens bekommt. |
||
Vertretung im Zivilprozess möglich
|
||
Eine Stärkung der Vorsorgevollmacht ergibt sich durch eine Änderung in der Zivilprozessordnung (§ 51 ZPO): Nunmehr kann auch ein Bevollmächtigter, der aufgrund einer Vorsorgevollmacht tätig wird, seinen Vollmachtgeber in jedem Zivilprozess vertreten. Bisher war es so, dass nur der rechtliche Betreuer den Betreuten automatisch auch vor Gericht vertreten konnte. |
||
Gesetze
|
||
Abkürzungen |
|
|
Wichtiger Hinweis
|
||
Um die schwierige Materie verständlich zu machen, hat der Autor manches vereinfacht und einiges weniger Wichtige oder weniger Häufige ganz weggelassen. Er kann daher keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen. |
||
Änderungen zum 1. Juli 2005 zum Herunterladen
|
||
– Die PDF-Version der Seite Änderungen 2005: |
||
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. |
||