Sie sind hier: Vorsorge für Psychiatrie-Patienten
Weiter zu: Ergänzendes zur Vorsorge
Allgemein:
Über uns
Kontakt
Newsletter
Weitere Wegweiser
Presse
In den letzten Jahren sind Vorsorgeschriftstücke entwickelt worden, die versuchen, auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen einzugehen, die während einer akuten psychischen Krise – freiwillig oder unfreiwillig – in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden: der Krisenpass, die Behandlungsvereinbarung und das Psychiatrische Testament.
Der Krisenpass und die Behandlungsvereinbarung sind in der Zusammenarbeit von Betroffenen und sozialpsychiatrischen Profis entstanden und setzen auf Kooperation. Dagegen nimmt, wer sich für ein Psychiatrisches Testament entscheidet, eher einen antipsychiatrischen Standpunkt ein.
Eine einfach zu handhabende Form der Vorsorge, die in vielen Fällen die drei Grundformen sinnvoll ergänzen kann, ist der Krisenpass. Die Münchner Psychiatrie-Erfahrenen e. V. haben zusammen mit der Münchener Teestube KontakTee dieses Dokument entwickelt, in das wichtige Informationen für Psychiater bzw. Kliniken eingetragen werden können. Aufgrund seines kompakten Formats – etwa 7x10 cm – kann der Krisenpass in die Brieftasche, den Geldbeutel oder die Handtasche gesteckt werden, so daß man ihn immer bei sich tragen kann.
Er ist vor allem für Menschen mit Psychoseerfahrung gedacht, kann aber von jedem verwendet werden, der befürchtet, in eine akute Krise zu geraten, die ihn geistig verwirrt.
Der Inhaber des Krisenpasses läßt von einem Arzt die Medikamente, die ihm bisher im Krisenfall geholfen oder auch geschadet haben, eintragen und per Stempel und Unterschrift bestätigen. Dies kann quasi nebenbei erledigt werden, wenn der Betroffene sowieso einmal seinen Psychiater oder Hausarzt aufsucht.
Außerdem kann er selbst die Namen von Vertrauenspersonen hineinschreiben, die im Krisenfall benachrichtigt werden sollen. Er kann ferner einen Hinweis auf existierende Vorsorgeschriftstücke einfügen. Und schließlich ist auch noch Raum für die Eintragung von besonderen Wünschen.
Der Krisenpass ersetzt natürlich nicht ein ausführliches Vorsorgeschriftstück. Aber er hat zwei große Vorteile: Er ist mit sehr geringem zeitlichen Aufwand auszufüllen, und man kann ihn immer bei sich tragen. Allein die Informationen über die gewünschte Medikation und der Hinweis auf die zu benachrichtigenden Personen können eine nicht zu unterschätzende Linderung der Krise zur Folge haben. Hinzu kommt, dass die Bestätigung der Medikation durch einen Arzt dem Krisenpaß ein gewisses Gewicht verleiht.
Bindend im juristischen Sinne sind die Angaben auf dem Krisenpass nicht. Das ist bei dem speziellen Zweck, dem er dient, aber kein großer Mangel.
Meine Meinung zum Krisenpass: Sehr empfehlenswert!
Der Krisenpass kann bei verschiedenen Stellen angefordert werden, z. B. bei den Münchner Psychiatrie-Erfahrenen e. V.
Seit einiger Zeit handeln einige sozialpsychiatrisch orientierte Kliniken mit ausgewählten Patienten eine Art Vertrag aus, in dem vereinbart wird, wie der Patient bei seinem eventuellen nächsten Klinikaufenthalt behandelt werden soll, welche Vertrauenspersonen benachrichtigt werden sollen und einiges mehr. Dieses Schriftstück nennt man Behandlungsvereinbarung. Aus juristischer Sicht handelt es sich dabei schlichtweg um eine Patientenverfügung, ergänzt durch einige Elemente einer Betreuungsverfügung.
Zwar ist die Absicht hierbei durchaus ehrenwert: Offensichtlich geht es den Erfindern der Behandlungsvereinbarung darum, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu stärken.
Aber: Zur Wahrung der Selbstbestimmung ist es nicht unbedingt nötig, dass der Patient irgendeine Art von Vereinbarung unterschreibt. Er kann seine Wünsche einseitig – ohne "Vertragspartner" – zum Ausdruck bringen; sie müssen auch so berücksichtigt werden.
Denn: Bei der Einwilligung in eine ärztliche Behandlung handelt es sich immer um eine einseitige Erklärung des Betroffenen, niemals um eine Vereinbarung oder einen Vertrag. Ebenso stellen die Wünsche, die der Betroffene in einer Betreuungsverfügung äußert, einseitige Erklärungen dar; auch hier handelt es sich keinesfalls um eine Vereinbarung oder einen Vertrag. Solche einseitigen Erklärungen müssen von der Klinik und von den Psychiatern in jedem Fall ernstgenommen und beachtet werden.
Auch die Bezeichnung "Vereinbarung" kann nichts daran ändern, daß solche Erklärungen keine Vereinbarungen im juristischen Sinne sind.
Warum ist das so? Nun, bei jeder ärztlichen Behandlung handelt es sich rechtlich gesehen um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht.
Seine Grundrechte aber kann man nicht per Vertrag oder Vereinbarung einschränken lassen oder gar abtreten – das ist rechtlich unmöglich. Man kann lediglich einseitig erklären, daß man einen Eingriff in seine Grundrechte zulässt. Und: Eine solche einseitige Erklärung kann man jederzeit – immer und überall – mündlich widerrufen, solange man einwilligungsfähig ist.
Wie gesagt: Eine Behandlungsvereinbarung ist nichts anderes als eine Kombination von Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Garniert ist dies mit einigen Deklarationen des guten Willens beider Seiten; diese Deklarationen haben sicherlich eine positive Wirkung auf das Verhältnis Arzt-Patient, sind aber juristisch nicht von Bedeutung.
Demzufolge kann eine Behandlungsvereinbarung nur dann sinnvoll sein, wenn zwischen den Parteien, die sie aushandeln, sowieso schon ein Vertrauensverhältnis besteht. Sie ist deshalb nur unter ganz bestimmten Bedingungen zu empfehlen.
Aber: Was geschieht z. B., wenn der Betroffene nicht in sein "angestammtes" Krankenhaus, sondern in irgendein anderes eingeliefert wird? Was geschieht, wenn der Krankheitsverlauf ein ganz anderer ist, als der Behandlungsvereinbarung zu Grunde gelegt worden ist? Für solcherart Situationen gilt meine Empfehlung: Der Betroffene sollte die Vorsorgeschriftstücke verfassen, die ich unter Vorsorge beschrieben habe. Er sollte darin einen Bevollmächtigten benennen, der befugt ist, über seine medizinische bzw. psychiatrische Behandlung und über eine Freiheitsentziehung zu entscheiden. Dieser Bevollmächtigte kann darauf achten, daß die Psychiater seine Wünsche auch wirklich berücksichtigen, und notfalls eingreifen.
Bei einer Behandlungsvereinbarung dagegen gibt es eine solche Person mit Kontrollbefugnis nicht; niemand ist hier berechtigt, die Interessen des Betroffenen umfassend zu vertreten, niemand kann notfalls eingreifen.
Wie gesagt: Eine Behandlungsvereinbarung kann zwar nicht schaden, sie kann aber bei weitem nicht alle Situationen abdecken, in die man geraten kann. Der Bevollmächtigte ist da wesentlich flexibler: Er kann auf alle denkbaren Situationen reagieren und ist ein Gespächspartner für die Ärzte.
Einige antipsychiatrisch eingestellte Menschen propagieren ein spezielles Vorsorgeschriftstück, das Psychiatrisches Testament genannt wird: Es enthält Vollmachten sowie Wünsche und Anweisungen des Betroffenen zur Person des Betreuers, zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson bei Unterbringung, zur Einsicht in die Behandlungsakten und einiges mehr – es ist im Prinzip nichts anderes als eine Kombination der drei Grundformen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Der inhaltliche Schwerpunkt des Psychiatrischen Testaments liegt bei der Patientenverfügung; wichtigstes Element dieser Patientenverfügung ist das Verlangen, bei einem eventuellen Klinikaufenthalt nicht zwangsbehandelt zu werden, insbesondere nicht mit Psychopharmaka.
Zur Vorsorge bei Angelegenheiten außerhalb der Klinikmauern enthält das Psychiatrische Testament so gut wie keine Aussagen; es beschränkt sich in der Regel auf den Bereich der Unterbringung in einer Klinik und die Behandlung dort.
Was die Verbindlichkeit des Psychiatrischen Testaments betrifft, gilt hier das gleiche, was ich bereits zur Patientenverfügung gesagt habe: Die Wünsche sind eigentlich verbindlich, soweit sie 1. konkret formuliert sind, 2. der Zeitpunkt der Erstellung des Psychiatrischen Testaments nicht zu lange zurückliegt und 3. der Unterzeichner damals einwilligungsfähig war. Eigentlich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Psychiater über die Wünsche des Betroffenen hinwegsetzen, wenn sie der Meinung sind, dass ihm bei deren Befolgung erheblicher Schaden zugefügt würde.
Es gilt auch das gleiche, was ich bereits bei der Vorsorgevollmacht gesagt habe: Man sollte nicht glauben, dass man sich mit der Benennung eines Bevollmächtigten vor eventuellen Irrtümern oder vor Willkür der Psychiatrie oder eines Heimes vollständig schützen kann! Zwar dürfen einerseits die Psychiatrie oder das Altenheim gegen den Willen des Bevollmächtigten keine Entscheidungen treffen und durchsetzen, aber andererseits gilt: Das Betreuungsgericht kann den Bevollmächtigten ganz einfach entmachten. Denn wenn ein Bevollmächtigter gegen eine Maßnahme ist, die das Gericht für notwendig hält, kann es einen Betreuer bestellen, der die Vorsorgevollmacht schlichtweg widerruft – und der Bevollmächtigte hat nichts mehr zu sagen. Anschließend kann der neue Betreuer die vorgesehenen Maßnahmen einleiten.