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Bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen (auch unterbringungsähnliche Maßnahmen genannt) muss man, genauso wie bei der Unterbringung, zwischen Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht unterscheiden, weil dies erhebliche praktische Auswirkungen hat.
In folgenden Fällen gelten für eine freiheitsentziehende Maßnahme die Vorschriften des Betreuungsrechts (§ 1906 BGB):
— Entweder der Betroffene hat einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bzw. Unterbringung bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen.
— Oder er hat eine Vertrauensperson ausdrücklich, am besten schriftlich, bevollmächtigt, ihn unterzubringen bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen zuzustimmen.
Die Klinikpsychiater bzw. die Heimleitung benötigen für eine freiheitsentziehende Maßnahme die vorherige Genehmigung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten. Dieser wiederum muss eine solche Maßnahme vorher vom Gericht genehmigen lassen. Wenn es noch keinen Betreuer oder Bevollmächtigten gibt, muss sich die Einrichtung direkt an das Gericht wenden (§ 1846 BGB). Bei Gefahr im Verzug, d. h. wenn schnell gehandelt werden muss, kann das Personal die Maßnahme sofort einleiten, muss sich aber danach unverzüglich um die Genehmigung bemühen, d. h. spätestens am nächsten Tag (§ 34 StGB).
Genehmigungspflichtig ist eine solche Maßnahme aber nur, sofern man dem Betroffenen entweder regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum die Freiheit entziehen will.
Regelmäßig heißt: immer zur selben Zeit (z. B. jede Nacht) oder aus wiederkehrendem Anlass (z. B. immer wenn Gefahr besteht, dass er vom Stuhl fällt). Längerer Zeitraum heißt: länger als etwa ein Tag. Falls einmalig dieser Zeitraum geringfügig überschritten wird, ist noch keine Genehmigung notwendig. Wird jemand z. B. bei der Einlieferung in eine Klinik für maximal zwei Tage festgebunden, dann ist dies nicht genehmigungspflichtig.
Grundsätzlich gilt: Wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt, darf das Gericht eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigen (§ 1906 Abs. 4 BGB):
– bei Selbstgefährdung (z. B. Gefahr von Selbstmord oder schwerer Gesundheitsschädigung);
– wenn eine Heilbehandlung notwendig ist.
Die Tatsache allein, dass eine psychische Krankheit festgestellt bzw. vermutet wird, rechtfertigt keinerlei freiheitsentziehende Maßnahme – es muss eine dieser beiden Voraussetzungen hinzukommen.
Weder der Betreuer noch der Bevollmächtigte noch das Gericht dürfen der Einrichtung pauschal das Recht übertragen, Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen zu ergreifen! So darf z. B. der Betreuer der Einrichtung auf keinen Fall bei Ihrer Einlieferung eine pauschale Ermächtigung geben, den Betroffenen am Bett zu fixieren, „falls notwendig“, oder ihn „mit den nötigen Medikamenten zu behandeln“. Für jede einzelne Maßnahme sind sowohl eine ausdrückliche Zustimmung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten als auch eine ausdrückliche Genehmigung des Gerichts erforderlich.
Wenn es sich um immer die gleiche Maßnahme aus immer dem gleichen Grund handelt, reicht allerdings eine einmalige Genehmigung.
Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte muss jede beabsichtigte Maßnahme vorher mit dem Betroffenen besprochen haben – außer im Fall einer dringenden Notmaßnahme (§ 1901 Abs. 3 BGB).
Das gerichtliche Genehmigungsverfahren läuft praktisch genauso ab wie das Verfahren bei einer Unterbringung:
Das Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen verschaffen und ihn persönlich anhören – der Richter muss also zu ihm kommen. Das Gericht kann in dringenden Fällen eine einstweilige Anordnung treffen. Es kann in ganz besonders dringenden Fällen auf den unmittelbaren Eindruck und die persönliche Anhörung verzichten, muss diese aber so bald wie möglich nachholen. Es muss in seinem Beschluss die Höchstdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme angeben.
Lesen Sie das Unterkapitel Vorläufige Unterbringung: Alles, was dort über die Unterbringung nach Betreuungsrecht gesagt wird, gilt sinngemäß auch für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach Betreuungsrecht.
Es gibt allerdings eine Verfahrensvorschrift, die hier anders ist als bei der Unterbringung:
Zur Begründung einer freiheitsentziehenden Maßnahme muss kein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Es genügt hier ein kurzes ärztliches Attest; dies kann auch von einem Nichtpsychiater erstellt werden. Und: der Arzt kann auf eine persönliche Untersuchung des Betroffenen sogar verzichten!
So kann es z. B. zu folgendem Ablauf des Verfahrens kommen: Der Hausarzt eines Altenheims stellt auf die telefonische Schilderung des Pflegepersonals hin per Ferndiagnose (!) die Notwendigkeit einer Fixierung am Bett fest und bescheinigt dies in einem kurzen Schrieb. Dann ruft die Heimleitung den Betreuer bzw. Bevollmächtigten an und holt sich dessen telefonische (!) Erlaubnis; anschließend legt sie dem Gericht das Attest des Hausarztes vor und beantragt die Genehmigung der Fixierung. Der Richter schließlich rauscht kurz in das Zimmer des Betroffenen und wickelt die vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen in zwei Minuten ab – er hat ja schließlich viel um die Ohren. Dann kreuzt er auf dem Genehmigungsformular die entsprechenden vorgedruckten (!) Passagen an und unterschreibt es.
Bei öffentlich-rechtlich untergebrachten Personen richtet sich eine freiheitsentziehende Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Die Unterbringungsgesetze sind zwar in jedem Land anders, haben aber viele Gemeinsamkeiten. In der Regel gestatten sie eine freiheitsentziehende Maßnahme in folgenden Fällen:
– bei Selbstgefährdung (z. B. Gefahr von Selbstmord oder schwerer Gesundheitsschädigung);
– bei Fremdgefährdung (z. B. körperliche Aggression);
– bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Einrichtung.
Auch hier gilt: Die Tatsache allein, dass eine psychische Krankheit festgestellt wird, rechtfertigt keinerlei freiheitsentziehende Maßnahme – es muss eine der drei genannten Voraussetzungen hinzukommen.
Diese Vorschriften lassen der Einrichtung meist einen großen Ermessensspielraum.
Eine Genehmigung durch das Gericht ist in keinem Fall notwendig.
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