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Das Betreuungsrecht schreibt ausdrücklich vor, dass der Betreuer zum „Wohl des Betreuten" handeln muss und dass er „Wünschen des Betreuten zu entsprechen" hat.
Zum Wohl des Betreuten gehört auch eine Lebensgestaltung nach seinen eigenen Wünschen. Dabei soll seine subjektive Ansicht, was für ihn gut ist, ausschlaggebend sein!
Beispiel: Der Betroffene hat ein kleines Vermögen. Der Betreuer möchte das Geld gewinnbringend anlegen. Der Betroffene hingegen will sich davon einige Luxusgüter leisten. Der Betreuer hat ihm das zu gestatten, solange ihn das nicht ruiniert.
Weiteres Beispiel: Wenn eine Unterbringung in einem Heim ansteht, muss sich der Betreuer danach richten, in welchem Heim der Betroffene wohnen will – es sei denn, er hätte ganz gewichtige Gründe dafür, dies nicht zu tun.
Auch auf verschrobene oder verrückte Wünsche soll der Betreuer nach Möglichkeit eingehen. Er darf dem Betroffenen nicht einfach die Maßstäbe des Durchschnittsbürgers aufzwingen. Dessen Wille und dessen Wünsche haben Vorrang vor den Vorstellungen des Betreuers. Die Grenze ist dort, wo das Wohl des Betreuten verletzt wird oder wo seine Wünsche dem Betreuer nicht zuzumuten sind.
Das Abwägen zwischen dem Wohl des Betreuten einerseits und seinen Wünschen andererseits kann gelegentlich für den Betreuer eine Gratwanderung sein. Man kann das mit dem Verhältnis Eltern–Kinder vergleichen: Die Eltern sind nicht verpflichtet, Wünsche oder Anweisungen ihrer minderjährigen Kinder konkret auszuführen. Vielmehr haben sie lediglich eine allgemeine Verpflichtung, zum Wohle ihrer Kinder zu handeln; dabei werden gute Eltern aber die Wünsche ihrer Kinder nach Möglichkeit berücksichtigen. So ähnlich ist es auch hier, beim Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem. (Dass der Betreuer keinerlei Recht hat, den Betreuten zu "erziehen", versteht sich wohl von selbst: schließlich ist dieser ein erwachsener Mensch. Der Vergleich mit dem Verhältnis Eltern–Kind wird hier nur als ungefährer Anhaltspunkt erwähnt.)
Wichtig: Der Betreuer hat die Pflicht, mit dem Betroffenen zu sprechen, bevor er eine Entscheidung über eine wichtige Angelegenheit trifft – z. B. eine Unterbringung, Zwangsbehandlung oder Wohnungskündigung.
Seine Wünsche kann der Betroffene auch schriftlich im voraus formulieren. Das entsprechende Schriftstück nennt man Betreuungsverfügung.
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