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5. Die Geschäftsfähigkeit

Was bedeutet: Der Betroffene ist geschäftsfähig?

Mit Geschäftsfähigkeit wird in der Sprache der Juristen die Fähigkeit beschrieben, Rechtsgeschäfte selbständig zu tätigen.
Wichtig: Es gibt nicht einen amtlich festgesetzten Zustand der Geschäftsunfähigkeit, der dann auch nur wieder amtlich aufgehoben werden könnte. Vielmehr bezeichnen die Begriffe Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit lediglich den konkreten Zustand, in dem man sich gerade befindet, und zwar: ob man geistig in der Lage ist, eine vernünftige Entscheidung über ein Rechtsgeschäft zu treffen.

Der Einwilligungsvorbehalt

Eine Betreuung enthält zunächst einmal keinerlei Einschränkungen der Selbstbestimmung des Betreuten, was Rechtsgeschäfte betrifft. Nur dann, wenn zusätzlich zur Betreuung ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, unterliegt das rechtsgeschäftliche Handeln des Betroffenen tatsächlich der Kontrolle des Betreuers. Das bedeutet: Für Rechtsgeschäfte benötigt der Betroffene die Zustimmung des Betreuers.
Beispiel: Herr Z. ist altersverwirrt; er hat einen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Zunächst gibt es keine Probleme: Herr Z. ist froh, den Betreuer zu haben, weil er durch ihn von Aufgaben entlastet wird, die er nicht mehr so recht überblickt, wie die Verwaltung seiner Rente. Plötzlich aber fängt Herr Z. an, unsinnige Anschaffungen zu machen, die ihn nahezu ruinieren; er lässt sich auch durch gutes Zureden nicht davon abbringen. Der Betreuer wendet sich ans Gericht und beantragt einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Nun kann Herr Z. keinerlei Ausgaben mehr ohne Zustimmung des Betreuers tätigen.

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