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Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgabenkreise angeordnet werden, für die sie erforderlich ist.
Eine Betreuung gilt als nicht erforderlich, falls andere Hilfen zur Verfügung stehen; damit sind z. B. Sozialpsychiatrische Dienste, ambulante Hilfsdienste, kirchliche Stellen usw. gemeint.
Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Betreuung, wenn der Betroffene rechtzeitig eine Vollmacht niedergeschrieben und darin eine Person bestimmt hat, die seine Angelegenheiten für ihn besorgt, den Bevollmächtigten.
Sobald die Voraussetzungen der Betreuung nicht mehr gegeben sind, muss das Gericht sie wieder aufheben oder auf den erforderlichen Umfang einschränken. Da das Gericht selten direkt davon erfährt, ist es die Pflicht des Betreuers, dem Gericht gegebenenfalls mitzuteilen, dass nach seiner Einschätzung eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung möglich ist.