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Zum 1. Juli 2005 wurden einige Änderungen im Betreuungsrecht vorgenommen. Sie sind hier zusammengefasst und erläutert.
Die Hinweise auf die Paragraphen (jeweils in Klammern) sind für diejenigen Leser gedacht, die sich intensiver damit auseinandersetzen wollen.
In den Paragraphen, der die Voraussetzungen einer Betreuung benennt, wurde ein Absatz eingefügt: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ (§ 1896 Abs. 1a BGB) Diese Einfügung ist im Wesentlichen nur eine Präzisierung der bisher schon bestehenden Rechtslage. Mit „freier Wille“ ist der Wille des verständigen, geistig mehr oder weniger gesunden Menschen gemeint, nicht dagegen beispielsweise der Wille eines geistig Schwerstbehinderten oder eines Wahnkranken. Wenn der Betroffene also einwilligungsfähig ist, wie es in der juristischen Fachsprache heißt, dann ist die Bestellung eines Betreuers untersagt, weil sie ja unnötig ist.
Das System der Vergütung der Berufsbetreuer ist 2005 grundlegend geändert worden.
Bisher wurden sie nach geleisteten Stunden gezahlt, nun erhalten sie eine Pauschale für Ihre Tätigkeit.
Die Einzelheiten finden Sie hier.
Für den ehrenamtlichen Betreuer hat sich finanziell nichts geändert.
Die Einzelheiten finden Sie hier.
Bereits seit März 2005 können alle Bürger ihre Vorsorgevollmacht über das Internet, www.vorsorgeregister.de , oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden.
Die Einzelheiten finden Sie hier.
Es können nun nicht mehr gleichzeitig mehrere Berufsbetreuer für einen Betroffenen bestellt werden (§ 1899 Abs. 1 Satz 3 BGB). Für Altfälle kann es aber bei der Aufteilung bleiben. Auch die Betreuer für ganz spezielle Situationen kann es nach wie vor gleichzeitig geben: den Ersatzbetreuer, den Ergänzungsbetreuer, den Gegenbetreuer, den Kontrollbetreuer, den Sterilisationsbetreuer.
Eine Teilung zwischen einem Berufsbetreuer und einem ehrenamtlichen Betreuer (sogenannte Tandembetreuung) ist allerdings auch künftig möglich. Der Berufsbetreuer erhält die volle Pauschale als Vergütung, der ehrenamtliche Betreuer erhält, genauso wie bisher, Aufwendungsersatz oder Aufwandsentschädigung. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft die Betreuungsgerichte öfter einmal eine solche Tandembetreuung anordnen, um so einen allmählichen Übergang der Betreuung vom Berufsbetreuer auf einen ehrenamtlichen Betreuer einzuleiten.
Nunmehr darf ein Richter zu Beginn seiner Berufsausübung, ein „Richter auf Probe“, im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungsangelegenheiten eingesetzt werden (§ 65 Abs. 6 FGG). Dies ist sehr zu begrüßen. Es schadet ganz und gar nicht, wenn ein Richter am Betreuungsgericht über etwas mehr Berufs- und Lebenserfahrung verfügt als ein blutiger Anfänger.
Der Gesetzgeber hat die Bundesländer ermächtigt, bestimmte Aufgaben, die bisher dem Richter vorbehalten waren, den Rechtspflegern zu übertragen, hauptsächlich die Bestellung des Betreuers und seine Entlassung (§ 19 RPflG). Man wird sehen, ob und inwieweit die Länder davon Gebrauch machen werden.
Nach wie vor aber darf allein der Richter die grundlegenden Entscheidungen treffen: ob eine Betreuung überhaupt eingerichtet wird, auf welche Aufgabenkreise sie sich bezieht, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Auch werden bei den wichtigsten genehmigungspflichtigen Maßnahmen die Entscheidungen nach wie vor ausschließlich vom Richter getroffen: Wenn der Betreuer z. B. jemanden gegen dessen Willen unterbringen lassen will oder wenn er eine gefährliche medizinische Maßnahme vornehmen lassen will, dann muss er dies vom Richter (und nicht etwa vom Rechtspfleger) genehmigen lassen.
Im Betreuungsverfahren darf das Gericht nun darauf verzichten, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn es bereits ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) gibt, aus dem man ersehen kann, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung vorliegen (§ 68b Abs. 1a FGG).
In einigen Fällen dient dies sicherlich der Beschleunigung des Verfahrens. Aber: Die Gutachten des MDK werden nicht zu dem Zweck erstellt zu prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist (§ 1896 Abs. 1 BGB); sie dienen vielmehr anderen Zwecken, vor allem: zu prüfen, welche Pflegestufe für den Betroffenen angemessen ist. Das heißt: In vielen Fällen ist das Gutachten des MDK gar nicht so recht geeignet, die Frage der Notwendigkeit einer Betreuung zu beantworten.
Der Betroffene und sein Verfahrenspfleger haben das Recht, der Verwendung des Gutachtens des MDK zu widersprechen. Zu befürchten ist, dass dieses Recht in manchen Fällen nicht wahrgenommen wird – sei es aus Unkenntnis, sei es, weil man es sich nicht mit dem Richter verderben will.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Vorschrift in der Praxis auswirken wird.
Die Frist, nach deren Ablauf das Gericht spätestens die Notwendigkeit einer Betreuung überprüfen muss, ist von fünf auf sieben Jahre verlängert worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG). Dies ist zu bedauern; es dient einzig und allein der Kostenersparnis.
Betreuungsvereine dürfen nun Bürger bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f Abs. 4 BGB). Sie sind aber nicht dazu verpflichtet.
Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört es nun unter anderem, Bevollmächtigte zu beraten (§ 1908f Abs. 1 BGB).
Die Betreuungsbehörden können nun Vorsorgevollmachten beglaubigen (§ 6 Abs. 2 BtBG). Beglaubigung bedeutet hier: Es wird bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht eigenhändig unterschrieben hat. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Euro; die einzelnen Bundesländer dürfen allerdings eine höhere Gebühr festsetzen. Diese Neuerung ist zu begrüßen: Man spart sich die Gebühren eines Notars, die wesentlich höher sind.
Außerdem gehört es nun zu ihren gesetzlichen Aufgaben, die Beratung von Vollmachtgebern zu fördern; sie müssen aber nicht selbst beraten (§ 4 BtBG).
Schon bisher hatte, wer eine Betreuungsverfügung eines anderen in Verwahrung hat, die Pflicht, sie unaufgefordert beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens bekommt.
Entsprechendes gilt nun auch für eine Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht: Man muss es dem Betreuungsgericht mitteilen, wenn man im Besitz einer schriftlichen Vollmacht ist; auf Verlangen des Gerichts muss man ihm eine Abschrift davon überlassen (§ 1901a BGB). Beispiel: Der Schwiegersohn weiß, dass die Großmutter eine Vollmacht erstellt hat, mit der sie jemand dritten bevollmächtigt; sie liegt in der gemeinsamen Küche in einer Schublade. Dann hat er die Pflicht, dies dem Betreuungsgericht im Fall des Falles mitzuteilen, also dann, wenn er weiß, dass beabsichtigt wird, die Großmutter unter Betreuung zu stellen.
Die praktische Bedeutung dieser neuen Vorschrift ist sehr gering: In aller Regel ist die Vollmacht sowieso schon im Besitz desjenigen, der Bevollmächtigter sein soll; dieser wird natürlich auch ohne gesetzliche Vorschrift mit dem Betreuungsgericht kooperieren, schon allein, um die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden.
Eine Stärkung der Vorsorgevollmacht ergibt sich durch eine Änderung in der Zivilprozessordnung (§ 51 ZPO): Nunmehr kann auch ein Bevollmächtigter, der aufgrund einer Vorsorgevollmacht tätig wird, seinen Vollmachtgeber in jedem Zivilprozess vertreten. Bisher war es so, dass nur der rechtliche Betreuer den Betreuten automatisch auch vor Gericht vertreten konnte.
Achtung! Dies gilt nur für den Zivilprozess (das ist z. B. ein Prozess des Mieters gegen den Vermieter), nicht aber für den Strafprozess.
Abkürzungen
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
BtBG: Betreuungsbehördengesetz
FGG: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
RPflG: Rechtspflegergesetz
VBVG: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
ZPO: Zivilprozessordnung
Um die schwierige Materie verständlich zu machen, hat der Autor manches vereinfacht und einiges weniger Wichtige oder weniger Häufige ganz weggelassen. Er kann daher keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.
Autor: Rudolf Winzen.
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