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EINSICHTSRECHT

Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht bei Krankenakten ist merkwürdig geregelt: objektive Befunde (d. h. alles, was messbar ist, wie Blutdruck, Laborwerte) darf der Patient (bzw. Ex-Patient) auf jeden Fall einsehen. Aber: Psychiatrische Diagnosen gelten nicht als objektiv, weil sie ja eine subjektive Bewertung der Befunde darstellen – so die Rechtsprechung!

Daraus folgt bei der Unterbringung nach Betreuungsrecht: Anspruch auf Einsicht in die Diagnosen hat der Betroffene leider nicht.

Seltsamerweise gilt dagegen bei Unterbringung nach Unterbringungsrecht (PsychKGs der Länder): Der Betroffene hat uneingeschränktes Einsichtsrecht! Diese seltsame Differenz ist Folge der Rechtsprechung: für die erstere Art der Unterbringung ist der Bundesgerichtshof zuständig, für die letztere das Bundesverwaltungsgericht; sie haben eine unterschiedliche Rechtsauffassung.

Das Einsichtsrecht bei Gerichtsakten dagegen ist klar geregelt: Der Betroffene hat immer und uneingeschränkt das Recht, seine Gerichtsakten incl. Gutachten einzusehen.




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