Ein Betreuter hat immer das Recht auf freie Arztwahl. Selbst wenn er sich beispielsweise als Heimbewohner verpflichtet, nur den Arzt des Heimes und keinen anderen zu konsultieren, kann er diese Verpflichtung jederzeit widerrufen – auch mündlich.
Falls es aber um eine Zwangsbehandlung geht, hat er dieses das Recht auf freie Arztwahl nicht.