FRAGE: Bei der Vergabe von Medikamenten besteht, wie ich gehört habe, die Pflicht zur Aufklärung des Patienten. Wie sieht das aus, wenn der Betroffene einen Betreuer hat?
ANTWORT: Der Betroffene muß immer vor der Verabreichung eines Medikaments über die Wirkungen, Nebenwirkungen und Risiken aufgeklärt werden. Falls der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist, muß der Betreuer vorher aufgeklärt und um Erlaubnis gefragt werden. (Ausnahme: unaufschiebbare Notmaßnahmen.) Einwilligungsfähig bedeutet: in der Lage zu sein, die Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme zu erkennen und ein vernünftiges Urteil darüber zu fällen. Wenn der Betroffene dazu in der Lage ist, entscheidet er selbst – und zwar unabhängig davon, ob er einen Betreuer hat oder nicht. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, entscheidet der Betreuer.
Dies alles gilt natürlich auch bei Patienten, die in einer Klinik oder einem Heim untergebracht sind.
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