FRAGE: Ich bin Angehöriger eines Betreuten. Der Betreuer und das Betreuungsgericht verweigern jegliche Zusammenarbeit mit uns, der Familie, und unterbinden darüber hinaus jeglichen engeren Kontakt außer kurzen Besuchen, angeblich "zum Wohle des Betreuten". Kann man über das Betreuungsrecht eine Zusammenarbeit erzwingen?
ANTWORT: Nur am Anfang, bei der Einrichtung der Betreuung und der Bestellung eines Betreuers, hat ein Angehöriger ein formales Recht auf Beschwerde. Später gilt: Nur wenn die Rechte des Angehörigen durch eine Maßnahme des Betreuers oder eine Verfügung des Betreuungsgerichts beeinträchtigt sind, hat er ein Recht auf Beschwerde. Er hat es also nicht, wenn er lediglich den Verdacht hat, dem Betroffenen werde geschadet.
Hinzu kommt: Das Betreuungsgericht hat schon bei der Einrichtung der Betreuung und der Bestellung eines Betreuers die Pflicht abzuklären, ob ein Angehöriger als Betreuer in Frage kommt. Wenn also der Betreuer und das Betreuungsgericht aktuell die Zusammenarbeit mit den Angehörigen verweigern, dann ist das Gericht anscheinend schon damals zu dem Schluss gekommen, dass der Kontakt zu den Angehörigen nicht dem Wohl des Betreuten dient. Damals hätten sich die Angehörigen beschweren können. Im Nachhinein dagegen vorzugehen, ist sehr schwierig. Da kann – wenn überhaupt! – wohl nur ein Jurist weiterhelfen.
Folgende Angehörige sind im oben genannten Sinne beschwerdeberechtigt: der Ehepartner, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (das sind Eltern, Kinder, Enkel und Großeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern) sowie in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte (das sind Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwäger). Ob auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Beschwerderecht hat, ist umstritten.
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