Sie sind hier: Häufige Fragen  

AUFTEILUNG DER BETREUUNG
 

FRAGE: Bei einem Angehörigen soll eine Betreuung eingerichtet werden. Ist es möglich (oder auch üblich), dass einzelne Betreuungsteile in der Familie bleiben, auch wenn diese die nicht die gesamte Betreuung übernehmen möchte?

ANTWORT: Es ist durchaus möglich und kommt auch gelegentlich vor, dass eine Betreuung aufgeteilt wird: So kann beispielsweise bei einem psychisch Kranken, bei dem es auch um eine komplizierte Vermögensverwaltung geht, ein Angehöriger für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt werden und ein Profi für den Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Der Betroffene hat übrigens das Recht, dem Betreuungsgericht Vorschläge in Bezug auf die Person des Betreuers zu machen. Es soll laut Gesetz bevorzugt ein Angehöriger zum Betreuer bestellt werden, sofern er dazu geeignet ist. In der Regel wird der Rechtspfleger (er ist sozusagen die rechte Hand des Richters) sowieso Kontakt mit den Angehörigen aufnehmen, um abzuklären, wer eventuell geeignet ist bzw. vom Betroffenen gewünscht wird.

HINWEIS: Eine Gewähr für die Richtigkeit der Antwort kann nicht übernommen werden.




Ausgrenzung von Angehörigen | Person des Betreuers

Druckversion dieser Seite