Wenn ein Betreuer bestellt werden soll, wird der Betroffene vom Gericht benachrichtigt und erhält Gelegenheit, sich zu äußern. Diese Anhörung im Rahmen des Betreuungsverfahrens muss, wenn nur irgend möglich, persönlich stattfinden, nicht etwa bloß schriftlich; sie darf nur in ganz extremen Ausnahmefällen unterbleiben – nur, falls dem Betroffenen durch die Anhörung erhebliche Nachteile für die Gesundheit drohen.
Wenn das Gericht der Meinung ist, dass der Betroffene jemanden braucht, der ihn im Betreuungsverfahren unterstützt, muss es einen Verfahrenspfleger bestellen. Dies ist eine Person, die ihm zur Seite stehen und seine Interessen vor Gericht vertreten soll, solange das Verfahren läuft, z. B. ein Sozialarbeiter. Das Gericht wählt den Verfahrenspfleger nach seinem Ermessen aus. Achtung: Da die Auswahl des Verfahrenspflegers in den Händen des Richters liegt, kommt es erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass ein Richter es vermeidet, eine unbequeme Person auszuwählen, die ihm möglicherweise Schwierigkeiten macht. Falls der Betroffene fürchtet, vom Verfahrenspfleger nicht gut genug unterstützt zu werden, hat er die Möglichkeit, für das Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Ein Rechtsanwalt ist natürlich nicht ganz billig. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich kostenlos oder verbilligt juristischen Rat zu holen, wenn man ein geringes Einkommen hat. Ferner gibt es die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse ganz oder teilweise, je nach Höhe des Einkommens, die Kosten für einen Rechtsanwalt und die Gerichtsgebühren im Betreuungsverfahren.
Der Betroffene kann auch selbst die Bestellung eines Verfahrenspflegers beantragen. Dafür kann er eine Person seines Vertrauens vorschlagen; mit etwas Glück wird diese Person zum Verfahrenspfleger bestellt.
Wichtig: Im Betreuungsverfahren ist der Betroffene immer verfahrensfähig. Das heißt: In Angelegenheiten, die seine Betreuung betreffen, kann der Betroffene jederzeit und unter allen Umständen selbst einen Antrag an das Gericht stellen und Beschwerde einlegen – auch dann, wenn er nicht geschäftsfähig ist, auch dann, wenn er vor Gericht von einem Rechtsanwalt bzw. einem Verfahrenspfleger vertreten wird.
Als Antrag wird nicht nur ein ausformuliertes Schriftstück bezeichnet – auch ein gegenüber dem Richter mündlich geäußerter Wunsch, einen bestimmten Arzt als Gutachter zu hören oder eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist z. B. ein Antrag. Falls der Betroffene also den Eindruck hat, dass der Verfahrenspfleger oder Rechtsanwalt zu schnell klein beigibt, kann er seine Meinung getrost vor Gericht äußern; das Gericht muss sich damit auseinandersetzen. Umgekehrt ist auch der Verfahrenspfleger nicht an Weisungen des Betroffenen gebunden; dessen Aufgabe ist es, seine Interessen so zu vertreten, wie er es für richtig hält. Er kann also vor Gericht die Argumente vorbringen, die nach seiner Meinung dem Betroffenen weiterhelfen. Ein Rechtsanwalt dagegen ist an die Weisungen des Betroffenen (Mandanten) gebunden.
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