Als Betreuer muss das Gericht vorrangig eine Privatperson bestellen, die ehrenamtlich tätig wird. Das Gericht soll in seiner Entscheidung danach gehen, wen der Betroffene vorschlägt bzw. wünscht. Auch wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Vorschlags nicht geschäftsfähig ist, muss das Gericht sich damit ernsthaft auseinandersetzen. Schlägt der Betroffene niemanden vor, sind zunächst ihm nahestehende Personen zu berücksichtigen, also Angehörige oder Lebenspartner. Der Betroffene kann schon im voraus eine Person als Betreuer vorschlagen, und zwar in einer Betreuungsverfügung.
Der Betreuer muss eine "geeignete" Person sein. Das heißt, dass er in der Lage sein muss, die konkreten Aufgaben, die mit der Betreuung verbunden sind, zu überblicken und zu regeln. Er muss also normalerweise nicht über besondere Fachkenntnisse verfügen. Außerdem muss der Betreuer in der Lage sein, den Betroffenen persönlich zu betreuen, nicht anonym vom Schreibtisch aus. Zur persönlichen Betreuung gehört auch, dass der Betreuer in nicht zu großer Entfernung wohnt. Wenn es eine Vertrauensperson ist, die den Betroffenen regelmäßig besucht, darf sie aber auch weiter entfernt wohnen.
Wichtig: Der Begriff persönlich darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass der Betreuer die praktische Fürsorge für den Betroffenen übernimmt. Beispiel: Der Betreuer pflegt, wenn es nötig wird, den Betroffenen nicht selbst, sondern er organisiert dessen Pflege. Oder: Er kauft nicht ein für ihn, wenn er bettlägerig ist, sondern organisiert einen Einkaufsdienst. Wenn ein Betreuer dennoch solche Tätigkeiten übernimmt, ist dies zwar ehrenwert, gehört aber keinesfalls zu seinen Pflichten.
Auch ein Ausländer kann ohne weiteres zum Betreuer bestellt werden.
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