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11. KOSTEN DER BETREUUNG |
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Was kostet die Betreuung und wer zahlt das?
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An Kosten für die Betreuung fallen an: Die Vergütung des Betreuers und die Gerichtskosten des Betreuungsverfahrens.
Der Berufsbetreuer erhält immer eine Vergütung. Wenn der Betroffene vermögend ist, wird sie direkt aus dem Vermögen entnommen. Wenn der Betroffene mittellos ist, erhält der Berufsbetreuer eine Vergütung aus der Staatskasse.
Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Vergütung. Für seine Aufwendungen (Unkosten) kann er entweder Aufwendungsersatz bekommen (dann muss er die Aufwendungen einzeln durch Quittungen nachweisen) oder eine Pauschale (ohne Nachweis). Letztere beträgt 323,– Euro pro Jahr.
Für das Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht fallen relativ geringe Gebühren an – nur dann, wenn der Betroffene über ein erhebliches Vermögen verfügt.
Im einzelnen:
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Vergütung des Berufsbetreuers
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Das System der Vergütung der Berufsbetreuer ist 2005 grundlegend geändert worden: vorher wurden sie nach geleisteten Stunden gezahlt, nun erhalten sie eine Pauschale für Ihre Tätigkeit (§§ 4ff. VBVG). Hierbei wird unterschieden: zum einen, ob der Betreute im Heim lebt oder nicht, zum anderen, ob er vermögend oder mittellos ist; nach diesen Kriterien richtet sich die Pauschale, die entweder der Staat zahlt (bei Mittellosen) oder der Betreute, falls er vermögend ist. Für diese verschiedenen Gruppen von Betroffenen wird jeweils pauschal eine feste Zahl von Stunden pro Monat angesetzt. Wichtig: Diese Stundenzahl ist ganz unabhängig davon, wieviele Stunden der Betreuer tatsächlich aufwenden muss für die Betreuung.
Pro Pauschal-Stunde erhält der Betreuer eine Vergütung, die abgestuft ist nach seiner beruflichen Qualifikation: ohne Ausbildung erhält er 27,– Euro pro Stunde, mit einer abgeschlossenen Lehre o. ä. erhält er 33,50 Euro und mit einer Hochschulausbildung 44,– Euro pro Stunde.
Im folgenden die Berechnungstabellen für die Vergütung eines Berufsbetreuers (§ 5 VBVG):
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Pauschal-Stunden bei Mittellosigkeit
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Betreuter lebt im Heim |
B. lebt nicht im Heim |
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4,5 Stunden im Monat |
7 Stunden im Monat |
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3,5 Stunden im Monat |
5,5 Stunden im Monat |
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3 Stunden im Monat |
5 Stunden im Monat |
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2 Stunden im Monat |
3,5 Stunden im Monat |
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Pauschal-Stunden für Selbstzahler
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Betreuter lebt im Heim |
B. lebt nicht im Heim |
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1. bis 3. Monat |
5,5 Stunden im Monat |
8,5 Stunden im Monat |
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4. bis 6. Monat |
4,5 Stunden im Monat |
7 Stunden im Monat |
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7. bis 12. Monat |
4 Stunden im Monat |
6 Stunden im Monat |
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ab dem 2. Jahr |
2,5 Stunden im Monat |
4,5 Stunden im Monat |
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Wenn Sie die oben angegebenen Stunden mit dem Stundensatz multiplizieren, mit dem Ihr Betreuer vergütet wird, dann wissen Sie genau, wie teuer er Sie oder den Staat kommt.
Beispiel: Sie leben zuhause, verfügen über ein Vermögen, Ihr Betreuer hat einen Hochschulabschluss. Dann erhält er im 1. bis 3. Monat der Betreuung 8,5 x 44,– = 374,– Euro pro Monat, die er aus Ihrem Vermögen entnehmen darf. Haben Sie kein Vermögen, dann erhält derselbe Betreuer in derselben Zeit 7 x 44,– = 308,– Euro pro Monat, und zwar vom Staat.
Mit der Pauschale sind auch sämtliche Aufwendungen (das heißt Unkosten), die dem Betreuer entstehen, abgegolten; er hat also keinerlei sonstigen finanziellen Ansprüche gegen den Staat oder den Betreuten.
Wie bereits erwähnt: Die oben genannten Stundenzahlen sind fiktive Größen, sie haben nichts mit dem realen Zeitaufwand zu tun. Nach wie vor hat der Betreuer die Pflicht, so viele Stunden tätig zu sein, wie es nötig ist. Bloß seine Bezahlung erfolgt nun pauschal. Er erhält einen monatlichen Pauschalbetrag, ganz gleich ob er in einer Krise viele Stunden für den Betreuten tätig sein muss oder ob er ihn in einer ruhigen Phase nur einmal pro Monat kurz sieht. Mit anderen Worten: Nicht die Zeit ist begrenzt worden, die der Betreuer für einen Betreuten aufwenden muss und kann, sondern seine Vergütung. Es gibt leider einige Berufsbetreuer, die hierüber irreführende Behauptungen verbreiten und damit Betroffene und Angehörige erheblich verunsichern. Der Betreuer darf niemals sagen: "Mein Zeitkontingent für diesen Monat ist erschöpft, ich kann nichts mehr für Sie tun." Das ist schlichtweg falsch: Es gibt kein Zeitkontingent.
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Bezahlung des ehrenamtlichen Betreuers
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Für den ehrenamtlichen Betreuer gilt: Er kann sich entweder seine konkreten Aufwendungen (Unkosten) vom Staat erstatten lassen bzw. aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen (das nennt man Aufwendungsersatz, § 1835 Abs. 1 und 2 BGB) oder sich ein Pauschale von 323 Euro jährlich zahlen lassen bzw. dem Vermögen des Betreuten entnehmen (das heißt Aufwandsentschädigung, § 1835a BGB).
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn der Betreuer nicht als reiner Betreuer, sondern in seinem Beruf oder Gewerbe für den Betreuten tätig wird (z. B. als Rechtsanwalt, der seinen Betreuten in einem Prozess vertritt), darf er für diese Tätigkeit sein übliches Honorar oder Entgelt verlangen. Siehe auch: Sonderfälle.
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Die Gerichtskosten
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Die Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren sind nicht sehr hoch. Sie betragen 5,– Euro für je 5.000,– Euro des Vermögens und pro Jahr der Betreuung. Allerdings wird das Vermögen nicht voll angerechnet: es wird davon ein Freibetrag von 25.000 Euro abgezogen.
Zusätzliche Kosten für ein eventuell nötiges Sachverständigen-Gutachten muss der Betreute in voller Höhe tragen; aber auch hier gilt der Freibetrag von 25.000 €.
Wichtig: Das Einkommen spielt bei all dem keine Rolle; angerechnet wird hier lediglich das Vermögen.
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Wann gilt man als mittellos?
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Wer mittellos ist, muss die Vergütung für den Berufsbetreuer oder den Aufwendungsersatz bzw. die Aufwandspauschale für den ehrenamtlichen Betreuer nicht aus der eigenen Tasche zahlen; der Staat zahlt für ihn. Im wesentlichen gelten hier die gleichen Vorschriften und Grenzbeträge wie bei der Sozialhilfe:
Die Grenze der Mittellosigkeit liegt in bezug auf das Einkommen derzeit bei 690 Euro pro Monat im Westen bzw. 662 Euro im Osten plus Miete plus bestimmte Versicherungsbeiträge (vor allem solche Beiträge, die der Vorsorge dienen), plus bestimmte weitere Leistungen wie Erziehungsgeld. Mit anderen Worten: All dies wird nicht zum Einkommen gerechnet.
Die Grenze der Mittellosigkeit in bezug auf das Vermögen liegt bei 2.600 Euro; das ist der sogenannte Schonbetrag. Was an Vermögen darüber hinausgeht, muss zur Bezahlung des Betreuers eingesetzt werden. Gemeint ist hier aber nur das "verwertbare Vermögen", also vor allem Geldvermögen sowie nicht lebensnotwendige Gegenstände, die leicht verkauft werden können. Nicht zum verwertbaren Vermögen gerechnet werden bestimmte Vorsorge-Versicherungen, ebenso nicht das "kleine Hauseigentum", also z. B. ein Einfamilienhaus, das der Eigennutzung dient. Gleiches gilt für den üblichen Hausrat, den man besitzt, oder den Fernseher.
Wer nicht mittellos ist, gilt als vermögend.
Wer aber mit seinem Einkommen oder seinem Vermögen nur knapp über den oben genannten Beträgen liegt, ist teilweise zahlungspflichtig. Beispiel: Wer 100 Euro mehr besitzt als die 2.600 Euro Schonbetrag, muss diese 100 Euro als Anteil an der Betreuervergütung zahlen; sobald er nur noch die 2.600 Euro besitzt, fällt er unter die Grenze der Mittellosigkeit und muss anschließend nichts mehr zahlen.
Wichtig: Auch für einen mittellosen Betreuten kann es unter Umständen interessant sein zu wissen, wieviel der Staat für seine Betreuung ausgibt. Denn falls er innerhalb der nächsten 10 Jahre aus der Mittellosigkeit herauskommt, holt sich der Staat möglicherweise die Kosten der Betreuung, sprich: die Vergütung des Betreuers, von ihm zurück (§ 1836e Abs.1 Satz 2 BGB).
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Sonderfälle
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Es gibt eine wichtige Ausnahme von der Pauschal-Regelung: Wenn der Betreuer nicht als reiner Betreuer, sondern in seinem Beruf oder Gewerbe für den Betreuten tätig wird, darf er für diese Tätigkeit sein übliches Honorar oder Entgelt verlangen. Ein Rechtsanwalt zum Beispiel darf, wenn er seinen Betreuten in einem Prozess vertritt, ein Rechtsanwaltshonorar verlangen, über die Betreuer-Pauschale hinaus. Sobald er aber nur als Betreuer tätig ist, bekommt er auch nur die Pauschale. Weiteres Beispiel: ein Steuerberater, der für einen vermögenden Betreuten in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig wird und eine komplizierte Steuererklärung erstellt.
Schließlich soll, obwohl es nicht sehr häufig vorkommt, folgendes nicht unerwähnt bleiben: Bei zwei speziellen Arten von Betreuern gibt es keine Pauschale, sondern eine Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden.
Zum einen gilt dies beim Verhinderungsbetreuer bzw. Ersatzbetreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB), der vom Gericht für den Fall bestellt wird, dass der normale Betreuer an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, zum anderen beim Sterilisationsbetreuer (§ 1899 Abs. 2 BGB), der ausschließlich für die Zustimmung zu einer Sterilisation berufen wird.
Ähnliches gilt für den Verfahrenspfleger, sofern er berufsmäßig tätig ist; er wird aber immer aus der Staatskasse bezahlt (§ 67a FGG). Ein Verfahrenspfleger ist eine Person, die dem Betroffenen zur Seite stehen und seine Interessen vor dem Betreuungsgericht vertreten soll, solange das Betreuungsverfahren läuft, z. B. ein Rechtsanwalt oder ein Sozialarbeiter.
Die Stundensätze der hier genannten betragen 19,50 Euro für Ungelernte, 25,– Euro, wenn sie eine Lehre o. ä. abgeschlossen haben, und 33,50 für Hochschulabsolventen (VBVG § 3 Abs. 1). Zusätzlich können sie sich ihre Aufwendungen erstatten lassen (§ 1835 Abs. 1 und 2 BGB), im Gegensatz zu den normalen Betreuern.
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10. Das Betreuungsverfahren | 12. Wechsel des Betreuers
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